Verfahrensgang

AG Pinneberg (Entscheidung vom 15.02.2011; Aktenzeichen 84 C 37/10)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 15.02.2011 (Az. 84 C 37/10) wird zurückgewiesen.

  • 2.

    Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Nachzahlung von Heizkosten.

Das Amtsgericht hat folgende tatsächliche Feststellungen getroffen, auf welche die Kammer gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug nimmt:

"Zwischen den Parteien besteht ein Wohnraummietverhältnis über eine Wohnung belegen xxx xxx in xxx Qxxx. Die Heizkosten der streitgegenständlichen Wohnung wurden jährlich abgerechnet. Der Beklagte schuldete bis zum 31.10.2008 monatlich 40,00 € Heizkostenvorauszahlungen; Mit Schreiben vom 06.10.2008 übersandte die Klägerin dem Beklagten die Heizkostenabrechnung für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis 30.06.2008 (Anlagen K1, Bl. 4 f. d.A.). Die Abrechnung ergab einen Nachzahlungsbetrag in Höhe von 84,07 €.

Durch Schreiben des Mietervereins Pxxx vom 01.11.2008 erbat der Beklagte Auskünfte zu der Abrechnung und machte ein Zurückbehaltungsrecht an dem Nachzahlungsbetrag geltend. Hierauf erwiderte die Klägerin mit Schreiben vom 11.11.2008.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schriftsatz vom 12.03.2009 (Anlage K2, Bl. 6 f. d.A.) zur Zahlung der offenen Beträge bis zum 27.03.2009 auf. Eine Zahlung durch den Beklagten erfolgte nicht.

Mit Klagerwiderung vom 20.05.2010 hat der Beklagte Einwendungen gegen die Abrechnung erhoben. Diese sei gesetzeswidrig, da die Angabe des Abrechnungsobjekts fehle, die der Abrechnung zugrunde liegenden Gesamtfläche nicht nachvollziehbar sei und die Ermittlung des Warmwasserkostenanteils nicht der HeizKV entspreche."

Ergänzend stellt die Kammer Folgendes fest:

In der Heizkostenabrechnung (Anlage K 1, Bl. 5 d.A.) heißt es auf Seite 1 in der letzten vollständigen Zeile:

"Warmwasserkosten-Ermittlung nach der Heizkostenverordnung: Aufwand Wassererwärmung gleich 6,04 % ergibt 2.551,78 EUR von 42.214,05 EUR Gesamtkosten"

Das Schreiben des Mietervereins Pxxx vom 01.11.2008 (im Berufungsrechtszug vorgelegt als Anlage B 1 (Bl. 117, 119 d. A.) lautet auszugsweise:

"Die verlangte Nachzahlung aus der o. a. Wärmekostenabrechnung in Höhe von € 83,04 wird nicht akzeptiert. Der in der Abrechnung angegebene Kostenanteil für haushaltsnahe Dienstleistungen beim Nebenkostenansatz Heizungswartung von € 866,03 und für Schornsteinfeger von € 72,45 ist weder berechnet noch erläutert, so dass er nicht nachvollziehbar ist. Er wird vorsorglich mit Nichtwissen bestritten.

Es wird um Überlassung einer Kopie des Energieausweises nach § 16 EnEV 2007 gegen Zahlung der üblichen Kopierkosten durch unser Mitglied gebeten.

An der Nachforderung wird - mit Rücksicht auf die vorstehenden Ausführungen - das Zurückbehaltungsrecht ausgeübt."

Das Amtsgericht hat der Klage auf Zahlung des sich aus der Heizkostenabrechnung vom 08.09.2008 ergebenden Saldos in Höhe von 83,04 € stattgegeben. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 535 Abs. 2, 556 Abs. 3 Satz 2 BGB i. V. mit dem Mietvertrag. Die Einwendungen des Beklagten gegen die Heizkostenabrechnung vom 06.10.2008 stünden dem Anspruch nicht entgegen: Die in dem Schreiben des Mietervereins vom 01.11.2008 geforderten Auskünfte habe die Klägerin erteilt; im Übrigen bezeichne das Schreiben weder formelle noch materielle Mängel der Abrechnung. Die Einwendungen des Beklagten in der Klageerwiderung vom 20.05.2010 hinsichtlich der fehlenden Angabe des Abrechnungsobjekts, der zugrunde liegenden Gesamtfläche und der Ermittlung des Warmwasserkostenanteils seien indes nach § 556 Abs. 3 Satz 5 BGB verfristet. Die. Einwendungsfrist nach dieser Vorschrift beginne zu laufen, wenn dem Mieter überhaupt eine Abrechnung zugehe, selbst wenn diese formelle Fehler aufweise. Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte die verspätete Geltendmachung der Einwendungen nicht zu vertreten habe, seien nicht ersichtlich. Auf den weiteren Inhalt der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen (Bl. 57 ff d. A.).

Mit seiner Berufung macht der Beklagte Folgendes geltend:

Der Einwendungsausschluss des § 556 Abs. 3 Satz 6 BGB greife nicht bei Kostenpositionen ein, bei denen es an einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung fehle. In der streitgegenständlichen Heizkostenabrechnung fehle es für die Gesamtkosten an einer Bezeichnung des abgerechneten Objektes nach Hausnummern. Deshalb seien die Gesamtkosten nicht vollständig angegeben.

Im Übrigen habe er laut Mietvertrag eine Wohnung im Haus: xxx xxx gemietet. Eine anderweitige Leistungsbestimmung sei nicht ersichtlich.

Der Energieanteil für die Warmwasserbereitung sei gesetzwidrig angegeben. Die HeizkV kenne nicht den Wert 6,04 %. Die Ermittlung des Energieanteils sei insbesondere deswegen gesetzwidrig, weil in der Abrechnung weder die Menge des Warmwassers, noch die Wassertemperaturen (Ausgangs- und Endtemperatur) noch der Energieaufwand, um ...

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