Orientierungssatz

Es stellt keine Straftat des unerlaubten Betreibens einer Anlage i.S.d. BImSchG dar, wenn der Eigentümer und Besitzer eines Hausgrundstücks es unterlässt, emissionsverursachende Abfälle zu entsorgen, die zuvor von dem alleinigen Nutzer des Grundstücks dort als vermeintlich noch werthaltige Gegenstände des täglichen Gebrauchs in großem Umfang gesammelt und aufbewahrt worden waren. Jedoch liegt in dem Verhalten des Eigentümers eine Ordnungswidrigkeit nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz.

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 15.03.2006; Aktenzeichen 2 StR 22/06)

 

Tenor

Die Berufung der Staatsanwaltschaft wird als unbegründet verworfen.

Auf die Berufung des Angeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 24.06.2004 aufgehoben.

Der Angeklagte wird wegen vorsätzlicher Lagerung von Abfällen zur Beseitigung außerhalb einer dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlage zu einer Geldbuße von

600 (sechshundert) Euro

verurteilt.

Die Kosten der Berufung der Staatsanwaltschaft und die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Staatskasse.

Von den Kosten der Berufung des Angeklagten und den insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten tragen der Angeklagte 2/3 und die Staatskasse 1/3; die Berufungsgebühr wird um 1/3 ermäßigt.

Angewandte Vorschriften : §§ 61 Abs.1 Nr.1, Abs.3 KrW-/AbfG, 8, 17 OWiG

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.06.2004 den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Betreibens einer genehmigungsbedürftigen Anlage im Sinne des Bundesimmissionsschutzgesetzes verwarnt und die Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 18 Euro vorbehalten.

Gegen dieses Urteil haben Staatsanwaltschaft und Angeklagter am 29.06. bzw. 30.06.2004 form- und fristgerecht Berufung eingelegt, die Staatsanwaltschaft hat ihr Rechtsmittel später auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Die Berufung der Staatsanwaltschaft hat keinen, die des Angeklagten teilweisen Erfolg, als die strafrechtliche Verurteilung entfällt und stattdessen eine Ahndung der Tat als Ordnungswidrigkeit erfolgte.

II.

Der nunmehr im 67. Lebensjahr stehende verheiratete Angeklagte ist nicht vorbestraft und praktiziert als Rechtsanwalt in Frankfurt am Main. Hieraus erzielt er monatlich Einkünfte von mindestens 500 Euro.

Der Angeklagte ist Eigentümer der in Frankfurt-Sachsenhausen gelegenen Hof- und Gebäudeflächen ..., eingetragen im Grundbuch von Frankfurt Bezirk 32, Blatt 9289, Flur 502, Flurstücke 17/2 und 18/2. Der Angeklagte erhielt die mit einem Haus bebauten Grundstücke 1947 von seinem Großvater überschrieben und wuchs dort auf. In den letzten Jahren und Jahrzehnten wurden Haus und Grundstück allein von dem Vater des Angeklagten, dem Anfang 2003 im Alter von 101 Jahren verstorbenen ...., genutzt. .... hatte über Jahre hin die Angewohnheit, Altholz wie Bretter, aber auch Obststeigen, alte Fahrräder, Altkleider, Altpapier und andere vermeintlich noch werthaltige Gegenstände des täglichen Gebrauchs zu sammeln, und diese auf dem Grundstück bzw. in den Räumlichkeiten aufzubewahren. Dieses Verhalten setzte er auch nach Übersiedlung in ein nahe gelegenes Alten- bzw. Seniorenheim fort. Diese Aktivitäten stellte er erst kurze Zeit vor seinem Ableben, frühestens jedoch im Jahr 2001 ein. Nach seinem Umzug in das Altersheim verwilderte das Grundstück bzw. verkam das Haus immer mehr, weil er sich selbst schon aus körperlichen und Altersgründen nicht mehr in dem gebotenen Maß um Haus und Grundstück kümmern konnte.

Die Nachbarn des unmittelbar nach Norden angrenzenden Grundstücks, die Zeugin ... und ihr Ehemann, wandten sich daraufhin ab 2002 vor allem wegen der in den Sommermonaten von dem Unrat ausgehenden Geruchsbelästigung sowie des Auftretens von Ratten wiederholt an den Angeklagten, der zusagte, sich darum zu kümmern, zunächst aber nichts unternahm. In der Folge wurden dann das Ordnungsamt sowie das Staatliche Umweltamt, das dabei durch die Zeugin ... vertreten wurde, eingeschaltet. Am 11.09.2002 standen auf dem Grundstück ..., das eine Fläche von 325 qm hat, angelehnt an die Hauswand ca. 20-30 verwitterte Holzbretter unterschiedlichen Zuschnitts. Auf dem Grundstück selbst befanden sich darüber hinaus weitere Holzbretter, die teils zum Beschweren mit Plastikfolie abgedeckter Gegenstände dienten. Auch an der Wand eines Anbau an dem Wohnhaus standen Bretter, sowie ein Fahrradrahmen mit einem Rad, ein Einkaufswagen; ferner lagen dort – verstreut – u.a. vermoderte Decken, Lappen, Gummimatten, ein Korb mit Altpapier, ein blauer Müllsack sowie eine alter verwitterter Aktenkoffer mit Altpapier. Diese Gegenstände waren zum Teil bereits mit Efeu und anderen Rankgewächsen überwachsen. Wegen der Einzelheiten wird insoweit ergänzend auf die Lichtbilder 1-3, 6 und 11 (im Original Hülle Bl. 271 d.A, in Kopie Reg.4, Bl. 11ff. d.A.) Bezug genommen. – Im Haus selbst lagen in einem Raum – seit Mitte Juni 2002 unverändert – bis etwa in 3/4 der Höhe des Raumes gestapelt, durc...

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