Tenor
Die einstweilige Verfügung vom 5.10.2007 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerin hat die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Antragsteller ist ein Interessenverband des Video- und Medienfachhandels, dem mehr als 1.400 Videothekare angeschlossen sind.
Der Antragsteller stellte am 06.08.2007 fest, dass die Antragsgegnerin auf der Website ... Werbung für die von ihr vertriebene DSL-Flatrate mittels eines Werbebanners schaltete. Bei der Website handelte es sich um eine sog. illegale Tauschbörse, auf der nahezu ausschließlich Raubkopien sowie jugendgefährdende Medien zum Herunterladen angeboten wurden. Mit Schreiben vom 10.08.2007 (Bl. 31-33 d.A.) forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin auf,
"a)
sämtliche Ihr Unternehmen betreffende Werbung - insbesondere die Einblendung von Fly-in Layer-Ads - auf der Website ... sowie auf Websites, die ein entsprechendes oder ähnliches Angebot zur Verfügung stellen, einzustellen bzw. sicherzustellen, dass ihr Unternehmen betreffende Werbung dort nicht mehr erscheint,
b)
es zukünftig zu unterlassen, auf der Website ... oder auf Websites, die ein entsprechendes oder ähnliches Angebot zur Verfügung stellen, Werbung jedweden Inhaltes und in jedweder Form für Ihr Unternehmen zu schalten bzw. dort einbinden zu lassen."
Mit Schreiben vom 22.08.2007 bedankte die Antragsgegnerin für den Hinweis und teilte mit, dass sie die Werbung unverzüglich unterbunden habe. Außerdem heißt es in diesem Schreiben wörtlich:
"Darüber hinaus ist das System unserer Internetwerbung in der vertraglichen Ausgestaltung und Umsetzung darauf ausgelegt, dass Werbung auf einer Seite wie ... nicht erscheint."
Der Antragsteller stellte am 19.09.2007 fest, dass die Antragsgegnerin auf einer anderen illegalen Tauschbörse ... über einen Werbebanner Reklame für sich und ihre Produkte veröffentlichte (Bl. 34-39 d.A.).
Die Website " ..." ermöglichte das Herunterladen von tausenden von Kinofilmen, TV-Serien und sonstigen Video- und Medieninhalten. Die auf der Website ... erhältlichen Video-Inhalte sind fast ausnahmslos Raubkopien, d.h. solche Filmversionen, an denen der Betreiber der Website keine Rechte hat.
Darüber hinaus werden für jedermann zugänglich auf der Website Filme angeboten, die von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien indiziert wurden und solche die kraft Gesetzes als Indizien gelten (§15 Abs. 2 JuSchG) oder bei denen der freie Zugang strafbar ist (§§130, 130 a, 131, 184 StGB).
Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2007 (B. 85-90 d.A.) forderte der Antragsteller die Antragsgegnerin zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Die Antragsgegnerin antwortete mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 27.09.2007 (Bl. 145-149 d.A.) und stellte die Werbung auf der Website ... ein.
Die Kammer erließ am 05.10.2007 eine einstweilige Verfügung, wegen deren Inhalts auf Bl. 93/94 d.A. verwiesen wird.
Der Antragsteller trägt vor, dass der Betreiber der Website ... nach §§3, 4 Nr. 11 in Verbindung mit §§15 Abs. 2 JuSchG, 130, 130 a, 131 StGB wettbewerbswidrig handele, weil er entgegen den gesetzlichen Bestimmungen zum Jugendschutz jedermann - also auch Minderjährigen - ohne weiteres Filme zum Download anbiete, die von der BPJM indiziert seien oder kraft Gesetzes als indiziert gelten würden.
Außerdem handele der Betreiber der Website auch deshalb wettbewerbswidrig, weil er Raubkopien und Filme und TV-Serien zugänglich mache, und dadurch fremde Urheberrechte verletze.
Indem die Antragsgegnerin auf der Website ... Werbung für ihre Produkte schalte, unterstütze sie die Betreiber der Website. Die Werbung verschaffe dem Betreiber erhebliche Einnehmen, so dass der Betreiber in die Lage versetzt werde, von ihren Besuchern und Nutzern kein Entgelt zu verlangen. Sie würden Einnahmen allem aus der platzierten Werbung erzielen. Die Werbung der Antragsgegnerin sei deshalb mit ursächlich für die Existenz der Website.
Die Antragsgegnerin sei Mittäterin oder zumindest Mitstörerin. Zumindest aufgrund des Hinweises im Schreiben vom 10.08.2007 sei die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen, ihre Werbung im Internet zu überprüfen und sicherzustellen, dass sie wettbewerbswidrig handelnde Internetbetreiber nicht mehr weiter durch Platzierung von Werbung unterstütze und den finanziellen Rahmen für das rechtswidrige Handeln biete.
Der Antragsteller beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 05.10.2007 zu bestätigen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin rügt die Zuständigkeit der Kammer für Handelssachen, weil der Antragsteller umfangreich zu angeblichen Urheberrechtsverletzungen vorgetragen habe.
Der Antrag sei zu weit gefasst, weil er auch Handlungen einbeziehe, die nicht zu beanstanden seien. Denn ein Verbot von Werbung könne nur solange bestehen, als auf der Website ... Rechtsverletzungen begangen würden.
Ferner könne der Antra...