Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumsanlage. Erstattungsfähigkeit einer Erhöhungsgebühr nach § 6 BRAGO

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Aktenzeichen 2 e UR II 54/04.WEG)

 

Nachgehend

OLG Zweibrücken (Beschluss vom 08.06.2005; Aktenzeichen 3 W 112/05)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 438,48 EUR.

IV. Die sofortige weitere Beschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Antragsteller sind die Miteigentümer der Wohnungseigentumsanlage … Gemäß § 16 Abs. 4 der Miteigentümerordnung (Gemeinschaftsordnung) der Antragsteller ist der von diesen bestellte Verwalter ermächtigt, die Wohnungseigentümer in allen Angelegenheiten, die mit dem Wohnungseigentum zusammen hängen, gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Dabei kann der Verwalter in solchen Angelegenheiten auch im eigenen Namen für Rechnung der Wohnungseigentümer gerichtlich und rechtsgeschäftlich handeln. Dem entsprechend ist auch in dem von den Wohnungseigentümern mit der Verwalterin, der Beteiligten zu 2., geschlossenen Verwaltungsvertrag regelt, dass die Verwalterin die Wohnungseigentümer in allen Angelegenheiten der Verwaltung gerichtlich und außergerichtlich vertreten kann und weiterhin bevollmächtigt ist, diese Vertretung wahlweise auch in eigenem Namen vorzunehmen. Gemäß dem Verwaltervertrag stehen der Verwalterin für begründete Mahnungen Mahnkosten in Höhe von DM 30,– zu, für weitergehende Beitreibungsmaßnahmen Mahnkosten in Höhe von 5 % des Rückstandes.

Die Antragsteller haben in dem dem vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zugrunde liegenden WEG-Verfahren den Antragsgegner, einen der Miteigentümer, auf Zahlung rückständigen Wohngeldes in Anspruch genommen. Die geltend gemachten Forderungen basierten jeweils auf unangefochtenen Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Der Antragsgegner hatte die sich aus diesen Beschlüssen zu seinen Lasten ergebenden Wohngeldbeträge ohne Begründung nicht gezahlt und auch auf Mahnungen der Verwalterin nicht reagiert.

Im Ausgangsverfahren hatte die Verwalterin dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller als deren Vertreterin Prozessvollmacht im Namen sämtlicher Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Antragsgegners erteilt. Durch Beschluss vom 29.06.2004 verpflichtete das Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein den Antragsgegner, der zu diesem Zeitpunkt die Rückstände ratenweise beglichen hatte, Zinsen aus diesen Rückständen zu zahlen und bestimmte weiter, dass der Antragsgegner neben den Gerichtskosten auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu erstatten hat.

Auf Grundlage dieser Kostenentscheidung haben die Antragsteller u.a. die Festsetzung einer 20/10 Erhöhungsgebühr gemäß § 6 Abs. 1 BRAGO geltend gemacht. Die Festsetzung dieser Gebühr hat der Rechtspfleger abgelehnt, weil es nicht erforderlich im Sinne von § 91 ZPO gewesen sei, dass die Verwalterin den Prozessbevollmächtigten im Namen der Miteigentümer statt in eigenem Namen mandatiert habe. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsteller.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die sofortige Beschwerde ist zulässig (§ 11 Abs. 1 RpflG i.V.m. §§ 13 a Abs. 3, 22 FGG i.V.m. §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO). Auf das Rechtsmittel der Antragsteller sind, soweit es dessen Statthaftigkeit anbelangt, die §§ 567 ff. ZPO entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, NJW 2004, 3412; BayObLG, NJW-RR 2002, 1726; PfälzOLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.01.2003, Az.: 3 W 244/02, Bl. 91 d.A.). Die Beschwer der Antragsteller übersteigt mit 438,48 EUR den in dem demnach ebenfalls anwendbaren § 567 Abs. 2 ZPO (n.F.) genannten Betrag von 200,– EUR, so dass unter diesem Gesichtpunkt an der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde nichts zu erinnern ist. Die sofortige Beschwerde wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§§ 21, 22 FGG).

Die Kammer entscheidet über die sofortige Beschwerde der Antragsteller in der Besetzung mit 3 Berufsrichtern (§ 30 Abs. 1 S. 1 FGG). Die Verweisung in § 13 a Abs. 3 FGG gilt nur für die Statthaftigkeit von Rechtsmitteln und nicht für das Rechtsmittelverfahren im Übrigen, also auch nicht für das zur Entscheidung über das Rechtsmittel berufene Gericht (vgl. BGH a.a.O.; BayObLG, a.a.O.;), so dass § 568 S. 1 ZPO (Entscheidung durch den originären Einzelrichter) nicht anwendbar ist.

In der Sache selbst hat der Rechtspfleger zu Recht die Festsetzung einer Mehrvertretungsgebühr (§ 6 Abs. 1 BRAGO) abgelehnt. Nach der seit über 20 Jahren bestehenden, gefestigten Rechtsprechung der Beschwerdekammern des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) (grundlegend Beschluss der 1. Zivilkammer vom 18.11.1983, Az.: 1 T 342/83, RPfleger 1984, 201; Beschluss der 8. Zivilkammer vom 04.07.2003, Az.: 8 T 59/03) ist der Verwalter, der namens einer Wohnungseigentümergemeinschaft rückständiges Hausgeld geltend macht, gehalten, dies im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung als Prozessstandhafter zu tun. Bei der Prüfung der Notwendigkeit...

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