Verfahrensgang

AG Duisburg (Urteil vom 29.07.2008; Aktenzeichen 76a C 24/08)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin vom 15. August 2008 wird das Urteil des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Juli 2008, Az.: 76a C 24/08, abgeändert und der Beklagte – unter Klageabweisung im Übrigen – verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 1.390,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 130,00 seit dem 02. August 2007 sowie jeweils EUR 140,00 seit 03. September 2007, 02. Oktober 2007, 02. November 2007, 02. November 2007, 03. Dezember 2007, 02. Januar 2008, 03. März 2008, 02. April 2008 und 02. Mai 2008 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits (erster und zweiter Instanz) trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Den Parteien wird jeweils nachgelassen, die Sicherheit in Form einer schriftlichen, unwiderruflichen, unbedingten und unbefristeten Bürgschaft eines zum Geschäftsbetrieb im Inland befugten Kreditinstituts zu erbringen.

6. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Klägerin ist die Wohnungseigentümergemeinschaft XXXXXXXX aus Duisburg. Sie begehrt als teilrechtsfähiger Verband vom Beklagten, der seit dem 11. Juli 2007 Zwangsverwalter über zwar vermietetes aber tatsächlich keine Einnahmen aus Miete einbringendes Wohnungseigentum ist, die Vorauszahlung von Wohngeld für den Zeitraum von August 2007 bis einschließlich Mai 2008 aufgrund eines bestandskräftigen Wirtschaftsplans. Das Amtsgericht hat die Klage mit ausführlicher und sorgfältiger Begründung abgewiesen und insoweit im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei nach Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung von der Verpflichtung zur Vorwegzahlung laufender Hausgelder befreit, da diese nicht mehr von der Regelung des § 155 Abs. 1 ZVG erfasst seien; die Vorwegbefriedigung nach § 156 Abs. 1 ZVG scheitere an der dortigen Gleichstellung mit den öffentlichen Lasten.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung. Zur Begründung der Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihren erstinstanzlichen Sachvortrag und hält insbesondere an ihrer dort dargestellten Rechtsansicht fest, dass auch durch die Änderung des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung im Rahmen der Novellierung des WEG eine Rechtsänderung hinsichtlich der privilegierten Zahlungsverpflichtung des Zwangsverwalters für laufendes Hausgeld nichts geändert werden sollte.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Amtsgerichts Duisburg vom 29. Juli 2008, Az.: 76a C 24/08, den Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 1.390,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 130,00 seit dem 02. August 2007 sowie jeweils EUR 140,00 seit 02. September 2007, 02. Oktober 2007, 02. November 2007, 02. November 2007, 02. Dezember 2007, 02. Januar 2008, 03. März 2008, 02. April 2008 und 02. Mai 2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

Von der Darstellung tatsächlicher Feststellungen im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 62 Abs. 2 WEG abgesehen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. Auch in der Sache hat die Berufung Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen, denn die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Vorauszahlung des Wohngelds für den Zeitraum von August 2007 bis einschließlich Mai 2008 in Höhe von EUR 1.390,00 aus §§ 16 Abs. 2, 28 Abs. 2 und 5 WEG i.V.m. § 156 Abs. 1 ZVG.

Der Anspruch ist dem Grunde und der Höhe nach berechtigt. Auf der Wohnungseigentümerversammlung vom 06. August 2007 beschlossen die Wohnungseigentümer mehrheitlich den Wirtschaftsplan für das Jahr 2007 mit der Maßgabe, dass dieser bis zur Beschlussfassung über einen neuen Wirtschaftsplan Gültigkeit haben solle. Nach dem Wirtschaftsplan entfallen auf den vom Beklagten zwangsverwalteten Miteigentumsanteil für August 2007 anteilige Hausgelder in Höhe von EUR 130,00, für den Zeitraum ab September 2007 anteilige Hausgelder in Höhe von monatlich EUR 140,00. Die laufenden Hausgelder sind mit dem Monatsersten fällig. Der Beschluss über den Wirtschaftsplan ist bestandskräftig. Unstreitig hat weder der Wohnungseigentümer noch der Beklagte die Hausgelder für den Zeitraum von August 2007 bis einschließlich Mai 2008 gezahlt.

Der Beklagte als Zwangsverwalter haftet der Klägerin hinsichtlich der in Rede stehenden Hausgeldzahlungen notfalls durch Vorschüsse der Gläubiger.

Dem Amtsgericht ist durchaus zuzustimmen, dass nach dem Inkrafttreten der Änderungen des Zwangsversteigerungsgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Wohnu...

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