Tenor

Die Beklagten zu 2), 4) und 5) werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 26.250,00 EUR nebst 4 % Zinsen vom 02.06.2006 bis 23.06.2009 sowie weitere 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 24.06.2009 zu zahlen Zug um Zug gegen Abtretung aller mit der Beitrittserklärung vom 02.06.2006 erworbenen Rechte und Ansprüche aus der Beteiligung als Gesellschafter an der E.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten zu 2), 4) und 5) mit der Annahme der angebotenen Gegenleistung in Verzug befinden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen zu 25 % der Kläger und zu 75 % die Beklagten zu 2), 4) und 5).

Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt der Kläger.

Die Beklagten zu 2), 4) und 5) tragen ihre eigenen außergerichtlichen Kosten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Die Klagepartei macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche geltend im Zusammenhang mit ihrer Beteiligung an der Beklagten zu 1), der E.

Der Beklagten zu 1) war die Klagepartei durch Beitrittserklärung vom 2.6.2006 mit einem Beteiligungsbetrag von 25.000 EUR zzgl. 1.250 EUR beigetreten.

Der Verkaufsprospekt der Beklagten zu 1) wurde am 15.7.2005 veröffentlicht, Herausgeber und Emittentin war die Beklagte zu 1), Anbieterin deren Komplementärgesellschaft, die E2 - nachfolgend Beklagte zu 2) genannt -.

Gründungskommanditisten der Beklagten zu 1) waren:

  • -

    Der Beklagte zu 4), N, geschäftsführender Kommanditist mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 500 EUR;

  • -

    Die Beklagte zu 5), die M in I, Treuhandkommanditistin mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 500 EUR; alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beklagten zu 5) war Rechtsanwalt M2 aus T2;

  • -

    S - der ursprüngliche Beklagte zu 3) - mit einer Pflicht- und Hafteinlage von 9.000 EUR.

Gesellschafter der Beklagten zu 2) waren

  • -

    S mit einem Anteil von 95 %,

  • -

    Der Beklagte zu 4) mit einem Anteil von 5 %.

Geschäftsführer der Beklagten zu 2) war S, ein Finanzwirt aus I.

Geschäftsgegenstand der Beklagten zu 1) war der Neubau eines Hotels in der 4-Sterne Kategorie mit mindestens 1000 Zimmern in Dubai und die Erzielung von Einkünften aus der Vermietung und Verpachtung dieser Immobilie. Initiiert wurde der Fonds von S, von dem auch Idee und Konzeption des Fonds stammten.

Zur Finanzierung des Geschäftsgegenstandes sollte das Gesellschaftskapital der Beklagten zu 1) auf bis zu 142.950.000,00 EUR erhöht werden, in erster Linie durch Erhöhung des Kapitalanteils der Treuhandkommanditistin. Insgesamt haben sich über 950 Anleger an der Beklagten zu 1) beteiligt, mit nur vereinzelten Ausnahmen mittelbar über die Treuhandkommanditistin.

Die Umsetzung des Geschäftsgegenstandes sollte durch die im Emirat Dubai von S gegründete Firma "T" - nachfolgend T genannt - erfolgen, bei deren Geschäftsführer es sich wiederum um S handelte, der auch 95 % der Geschäftsanteile hielt.

Der Verkaufsprospekt wurde am 11.7.2005 veröffentlicht, am 10.10.2005 folgte die Veröffentlichung eines Nachtrages nach § 11 Wertpapier-Verkaufsprospektgesetz.

In dem Verkaufsprospekt waren u.a. der Gesellschaftsvertrag der Beklagten zu 1) vom 4.5.2005 sowie der von ihr mit der Beklagten zu 5) geschlossene Treuhandvertrag vom 6.6.2005 veröffentlicht.

Der vorgenannte Gesellschaftsvertrag enthält in § 5 Ziffer 2 die Regelung, dass im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und im Verhältnis zur Beteiligungsgesellschaft die der Beteiligungsgesellschaft mittelbar beitretenden Treugeber wie Kommanditisten behandelt würden.

Der vorgenannte Treuhandvertrag sieht u.a. vor,

  • -

    dass der Treuhänder treuhänderisch im eigenen Namen, aber im Umfang der gezeichneten Beteiligung für Rechnung des Treugebers einen Kommanditanteil als Treuhänder an der Beteiligungsgesellschaft hält (§ 1 Ziffer 1 des Vertrages);

  • -

    dass der Treuhänder für die Übernahme der Treuhandschaft und der damit verbundenen Tätigkeiten eine von der Beteiligungsgesellschaft geschuldete und zu zahlende Vergütung gemäß §§ 20, 29 des Gesellschaftsvertrages erhalte (§ 16 Ziffer 1) - § 20 Ziffern 1 und 2 des Gesellschaftsvertrages sieht insoweit eine einmalige Vergütung von netto 210.000 EUR vor, fällig spätestens zum 31.12.2005 sowie ab dem Jahr der Fertigstellung eine jährliche Vergütung in Höhe von 0,13 % der Gesamtinvestitionssumme zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.

  • -

    Über die Haftung des Treuhänders verhält sich § 10 des Treuhandvertrages.

Der Nachtrag vom 10.10.2005 enthielt u.a. einen "Vertrag über die Mittelverwendungskontrolle" zwischen der Beklagten zu 1) - vertreten durch die Beklagte zu 2) - und der "Rechtsanwaltskanzlei M3, P-str. ##, ##### C". Darin heißt es u.a.:

  • -

    Ziel sei die Kontrolle der korrekten Verwendung eingehender Beteiligungsgelder im Sinne des Investitions- und Finanzierungsplans gemäß § 7 des Gesellschaftsvertrages ... (§ 1)

  • -

    Dass Auszahlungen von den auf dem Gesellschaftskonto eingezahlten Geldern der Gesellscha...

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