Rz. 2

§ 566b gilt unmittelbar nur für Vorausverfügungen über die Miete bei Veräußerung von Wohnraum, kraft der Erstreckung in § 578 aber auch für Mietverhältnisse über Räume und Grundstücke. Kraft Verweisung ist § 566b auch anwendbar bei der gewerblichen Weitervermietung (§ 565 Abs. 2), bei der dinglichen Belastung der Mietsache durch den Vermieter (§ 567), bei der Veräußerung oder dinglichen Belastung des Grundstücks vor Überlassung der Mietsache (§ 567a), bei der Weiterveräußerung des Grundstücks oder der dinglichen Belastung (§ 567b), bei der Beendigung und Übertragung des Nießbrauchs, bei der Nacherbfolge (§ 2135) und bei der Überlassung von Wohnraum in Zusammenhang mit einem Wohn- und Betreuungsvertrag (§ 5 Abs. 2 WBVG).

Nicht anwendbar ist § 566b bei der Verfügung über Nebenrechte wie den Verzicht auf eine Bürgschaft (Schmidt-Futterer/Streyl, § 566b Rn. 16) und bei der Zwangsverwaltung (BGH, Urteil v. 9.3.2005, VIII ZR 330/03, GE 2005, 858). In der Zwangsversteigerung beurteilt sich ab der Zeit, in der dem Ersteher die Nutzungen zustehen, die Wirksamkeit gem. § 57 ZVG grds. nach § 566b Abs. 1.

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