Rz. 16

§ 563b ist in den Grenzen für die Wirksamkeit von Vereinbarungen abdingbar. Abweichende Vereinbarungen zwischen dem Erben und den gem. §§ 563, 563a eingetretenen Mietern müssen jedoch auf das Innenverhältnis beschränkt bleiben. Haftungsvereinbarungen, die faktisch das Eintrittsrecht gem. § 563 verhindern, sind gem. § 563 Abs. 5 unwirksam (Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn. 35).

In der Abbedingung der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer Mitmieter in dem Mietvertrag liegt zugleich eine Abbedingung des § 563 Abs. 1 Satz 1 (differenzierend Schmidt-Futterer/Streyl, § 563b Rn. 35).

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