Rz. 3

Einbringen bedeutet willentliches Hineinschaffen der Sachen zu einem nicht nur vorübergehenden Zweck. Die Abgrenzung hat zur bloßen Einstellung bestimmter Gegenstände zu erfolgen. Ein Kfz, das regelmäßig in einer mitgemieteten Garage oder auch auf einem mitgemieteten Einstellplatz abgestellt wird, ist als eingebrachte Sache zu behandeln.

Die Sachen müssen während der Mietzeit, vor dem rechtlichen Ende des Mietverhältnisses, eingebracht worden sein.

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