Rz. 9

Erfüllt die Umstellung auf Wärmelieferung nicht die vorstehend aufgeführten materiellen Voraussetzungen, kann der Vermieter nur die (fiktiv zu berechnenden) bisherigen Kosten für Heizung und/oder Warmwasser auf den Mieter umlegen (RegEntw-BT-Drucks. 17 – 10485 S. 23; so wohl auch Hinz, ZMR 2012, 153 [159]). Nicht umlegen kann er insbesondere die in dem Entgelt für die Wärmelieferung enthaltenen Investitions- und Verwaltungskosten und auch der Unternehmergewinn sowie die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen oder Leasingkosten (AG Linz, Urteil v. 6.10.2016, 27 C 444/16, WuM 2017, 531). Zur fiktiven Berechnung ist die aufgrund der modernisierten Anlage verbrauchte Wärmemenge zurückzurechnen auf die verbrauchte Brennstoffmenge und für diese sind die durchschnittlichen Kosten der Verbrauchsperiode zugrunde zulegen (Schmidt-Futterer/Lammel, § 556c Rn. 29). Die übrigen Kosten (Wartung etc.) müssten entsprechend der Preissteigerungsrate auf der Basis der letzten Kostenerhebung vor der Umstellung fortgeschrieben werden.

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