Rz. 21

Durch die entsprechende Anwendung des § 555a Abs. 3 gemäß § 555d Abs. 6 ist klargestellt, dass der Mieter auch bei Modernisierungsmaßnahmen einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Aufwendungen hat, die er infolge dieser Maßnahmen machen musste. Aufwendungen im Sinne dieser Norm sind nicht die mit einem Umzug verbundenen Kosten, die dem Mieter entstehen, der kündigt und auszieht, weil er die Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen nicht dulden möchte (vgl. BGH, Beschluss v. 22.6.2010, VIII ZR 192/09; WuM 2010, 565 = GE 2010, 1195). Vielmehr erfasst § 555a Abs. 3, auf den § 555d Abs. 6 verweist, nur die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Erfüllung der Duldungspflicht entstehen (BGH, Urteil v. 31.10.2012, XII ZR 126/11, WuM 2013, 37 = NJW 2013, 223), auf jeden Fall Aufwendungen zur Beseitigung einer zu Bauzwecken beschädigten Dekoration (BGH, Urteil v. 30.3.2011, VIII ZR 173/10, WuM 2011, 293). In erster Linie kommen Aufwendungen zur Sicherung der Wohnungseinrichtung in Betracht (Abnahme von Gardinen, Aufrollen von Teppichen, Abdecken von Möbeln, Polstersachen und Fußböden, die Sicherung von Gemälden, sonstigem Wandschmuck, Wertsachen, Dokumenten usw.). Aber auch die Aufwendungen des Mieters für das Entfernen von Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, sind erstattungsfähig. Weiterhin kommen in Betracht Kosten für die Reinigung der Wohnung (LG Berlin, Urteil v. 27.11.2006, 62 S 173/06, MM 2007, 111: 75 für 33 qm große Wohnung; AG Braunschweig, Urteil v. 18.5.1988, 114 C 916/88, WuM 1990, 340), deren Höhe mit den branchenüblichen Kosten anzusetzen ist (AG Kassel, Urteil v. 19.7.2012, 452 C 5148/11, WuM 2012, 552) oder für Schönheitsreparaturen, sofern nicht Schönheitsreparaturen ohnehin fällig gewesen wären und der Mieter sie wirksam vertraglich übernommen hatte. Auch Kosten für das Auslagern von Möbeln (AG Braunschweig, Urteil v. 18.5.1988, 114 C 916/88, WuM 1990, 340) sind zu ersetzen. Ferner gehören die Kosten für Neuanschaffungen wegen veränderter Wohnungsmaße zu den ersatzfähigen Aufwendungen, wie z.B. neue Gardinen oder Innenjalousien (AG Kassel, Urteil v .19.7.2012, 452 C 5148/11, a.a.O.) bei Veränderung der Fenstermaße, neue Lampen oder Möbel und andere Einrichtungsgegenstände, wenn dies wegen veränderter Stellflächen usw. unvermeidlich wurde (AG Kassel, Urteil v.19.7.2012,452 C 5148/11, a.a.O.). Für den durch Austausch eines Herdes mit Induktionskochfeld statt eines Gasherdes notwendigen Kauf neuer Töpfe und Pfannen ist Aufwendungsersatz in Höhe von 500 EUR zuerkannt worden (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 2.11.2016, 103 C 196/16, NZM 2017, 291 = GE 2016, 1515 = WuM 2016, 739). Der Mieter muss sich jedoch einen Abzug neu für alt für den durch die Neuanschaffung erhaltenen Wertzuwachs gefallen lassen (AG Kassel, Urteil v. 19.7.2012, 452 C 5148/11, WuM 2012, 552).

Als vom Vermieter zu ersetzende Aufwendungen des Mieters infolge von Modernisierungsmaßnahmen sind auch die Kosten für die aushäusige Unterbringung (LG Berlin, Urteil v. 18.3.2016, 65 S 171/15, juris) bis hin zu Hotelkosten anzuerkennen, wenn das Verweilen in der Wohnung zeitweise unzumutbar war; der kurzzeitige Ausbau von Sanitärgegenständen im Rahmen von Modernisierungsarbeiten führt jedoch nicht zur Notwendigkeit eines Hotelaufenthaltes des Mieters (AG Hamburg, Urteil v. 19.5.2009, 48 C 49/08, ZMR 2010, 455). Hat sich der Vermieter in einem Vergleich verpflichtet, dem Mieter für die Dauer der Modernisierungsarbeiten eine "Pension" zu stellen, hat er in entsprechender Anwendung von § 243 BGB ein Pensionszimmer "mittlerer Art und Güte" zu stellen (LG München I, Urteil v. 11.11.2015, 14 S 4128/15, NZM 2016, 259 = NJW-RR 2016, 393 = WuM 2015, 726). Ferner sind auch Heimkosten - abzüglich ersparter Verpflegungskosten - anzuerkennen, die dem behinderten Mieter durch die während der Zeit der Modernisierungsarbeiten erfolgten Unterbringung in einem kleineren Zimmer einer Seniorenresidenz entstanden sind (LG Hamburg, Urteil v. 7.4.2011, 307 S 145/10, ZMR 2011, 638 = GE 2011, 1372). Zieht ein Mieter aus, um dadurch einer angekündigten Modernisierung der Räume zu entgehen, kann dies eine Verpflichtung des Vermieters auslösen, die Umzugskosten zu ersetzen (AG Dresden, Urteil v. 4.6.2003, 142 C 6304/02, ZMR 2004, 435). Insbesondere hat der Mieter Anspruch auf Ersatz modernisierungsbedingten Umzugskosten, wenn der Vermieter keinen angemessenem Ersatzwohnraum anbietet (AG Hamburg-Harburg, Urteil v. 19.10.2010, 642 C 471/09, ZMR 2011, 300). Der Mieter kann aber nicht Ersatz der Kosten für einen Hotelaufenthalt verlangen, wenn die Arbeiten nur wenige Tage in Anspruch nehmen und nur tagsüber eine Störung eintritt.

Der Mieter hat nicht nur einen Anspruch auf Ersatz der Materialkosten, sondern auch auf eine Vergütung für die in Eigenleistungen erbrachten Arbeiten, für die ein Stundensatz von 10 EUR angesetzt worden ist (AG Hohenschönhausen, Urteil v. 12.5.2004, 11 C 519/03, juris; AG Braunschweig, Urteil v. 18.5.1988, 114 C 916/88, Wu...

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