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Der Gebrauchswert von Wohnungen kann auch durch besondere bauliche Maßnahmen für behinderte und alte Menschen erhöht werden – z. B. durch Errichtung von Rollstuhlrampen, Umbau der vorhandenen WCs in Behinderten-WCs, Ersatz der Badewanne durch Duschen ohne Zugangsbehinderung oder rollstuhlgerechte Vergrößerung des Türdurchlasses – aber nur, wenn die Wohnungen auf Dauer für diesen Personenkreis bestimmt sind (so auch Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 109). Das kann z. B. der Fall sein, wenn sich der Vermieter im Rahmen der Gewährung öffentlicher Modernisierungsmittel gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet, die entsprechend umgebauten Wohnungen nur an diesen Personenkreis zu vermieten, und im Bewilligungsbescheid eine entsprechende Auflage gemacht worden ist.

Als Behinderte sind auch solche Personen anzusehen, die zwar nicht schwerbehindert, aber aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Schäden in einem existentiell wichtigen sozialen Beziehungsfeld durch wesentliche Funktionsausfälle nicht nur vorübergehend erheblich beeinträchtigt sind und deshalb besonderer Hilfe durch die Gesellschaft bedürfen. Als ältere Menschen sind solche anzusehen, die das 60. Lebensjahr überschritten haben.

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