Rz. 122

Die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots zu Lasten des Geschäftsraummieters stellt quasi das Gegenteil zur Konkurrenzschutzverpflichtung des Vermieters (s. o. Rn. 52) dar. Fraglich kann hier nur die zeitliche Dauer sein. Nach einer Entscheidung des LG Berlin, Urteil v. 22.9.2009 (65 S 52/09, GE 2009, 1437) soll die Vereinbarung eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von drei Jahren unwirksam sein. Aufgrund welcher Normen die Unwirksamkeit der Klausel folgen soll, ergibt sich aus der Entscheidung nicht. Das Landgericht beruft sich auf zwei Entscheidungen des BGH aus den Jahren 2000 und 2005. Hierbei handelt es sich um ein Urteil des BGH v. 8.5.2000 (II ZR 308/98, WM 2000, 1496) und um ein weiteres v. 18.7.2005 (II ZR 159/03, WM 2005, 1752), das auf das vorhergehende Bezug nimmt. In beiden Fällen ging es um die Auseinandersetzung von Anwaltssozietäten und die Frage, wie lange es dem ausgeschiedenen Gesellschafter verwehrt ist, Mandanten der ehemaligen Sozietät zu betreuen. Der BGH hat auf seine ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach die Berufsausübungsfreiheit beschränkende nachvertragliche Wettbewerbsverbote nur dann wirksam seien, wenn sie räumlich, zeitlich und gegenständlich das notwendige Maß nicht überschritten, wobei hinsichtlich des Zeitrahmens eine Frist von nicht mehr als zwei Jahren angesetzt werden dürfe. Fehle eine Regelung im Vertrag, sei dieser Zeitraum zugrunde zu legen; enthalte der Vertrag eine darüber hinaus gehenden Zeitspanne, sei die Vereinbarung nach § 138 nichtig. Ob die dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden gesellschaftsrechtlichen Erwägungen auf Miet- oder Pachtverhältnisse übernommen werden könnten, mag dahinstehen. Jedenfalls stünde eine Entscheidung des 8. Senats des BGH v. 10.6.1964 (VIII ZR 262/63, NJW 1964, 2203) entgegen: Der Senat hatte dort in einem Fall der beendeten Apothekenpacht ausgeführt, dass das schutzwürdige Interesse des Verpächters auf Fernhaltung von Konkurrenz auf den Zeitraum von drei Jahren beschränkt sei. Gleiches hätte deshalb auch hier angenommen werden müssen.

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