Mit der zivilrechtlichen Unterlassungsklage kann man sich als Nachbar gegen wesentliche Lärmbelästigungen von privaten Kinderbetreuungseinrichtungen zur Wehr setzen. Der dieser Klage zugrunde liegende Unterlassungsanspruch ergibt sich für benachbarte Grundstückseigentümer aus den §§ 1004 Abs. 1, 906 BGB und für benachbarte Mieter oder Pächter aus den §§ 862 Abs. 1, 858 Abs. 2, 906 analog BGB.

Mit der Klage können nur wesentliche Einwirkungen durch Lärm abgewehrt werden. Unwesentliche Einwirkungen sind dagegen nicht abwehrbar. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit orientieren sich die Zivilgerichte an den gleichen Maßstäben und Standards wie die Verwaltungsgerichte bei der Beurteilung der Erheblichkeit.[1]

 
Achtung

Geringe Erfolgsaussichten

Nachdem gemäß § 22 Abs. 1a Satz 1 BImSchG Geräuscheinwirkungen, die von den dort genannten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG und damit auch nicht geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft herbeizuführen, können sie auch nicht wesentlich im Sinne von § 906 BGB sein. Die Erfolgsaussichten einer auf § 906 BGB gestützten Klage zur Abwehr von Kinderlärm privater Kindertageseinrichtungen, Kinderspielplätze und ähnlicher Einrichtungen dürften deshalb im Regelfall äußerst gering sein.

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