Mit der öffentlich-rechtlichen Unterlassungsklage kann man sich als Nachbar zur Wehr setzen, wenn es sich um die Abwehr erheblicher Lärmbelästigungen im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG durch eine schlicht-hoheitlich eingerichtete und betriebene kommunale Kinderbetreuungseinrichtung handelt.

Der dieser Klage zugrunde liegende öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch wird von der Rechtsprechung entweder aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG oder aus einer analogen Anwendung der §§ 1004, 906 BGB hergeleitet[1] und kann mithilfe der allgemeinen Leistungsklage[2] verwaltungsgerichtlich durchgesetzt werden.[3]

 
Achtung

Geringe Erfolgsaussichten

Nach der Grundsatzentscheidung des Gesetzgebers in § 22 Abs. 1a BImSchG sind Geräuscheinwirkungen, die von den dort genannten Einrichtungen durch Kinder hervorgerufen werden, im Regelfall keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG und damit auch keine erheblichen Lärmbelästigungen der Nachbarschaft. An dieser gesetzlichen Privilegierung des Kinderlärms dürfte im Regelfall eine öffentlich-rechtliche Unterlassungsklage scheitern.

 
Hinweis

Irreguläre Nutzung eines Kinderspielplatzes

Eine irreguläre Nutzung eines Kinderspielplatzes durch Jugendliche oder Erwachsene während der festgelegten Benutzungszeit oder außerhalb dieser Zeit kann nach Auffassung des VGH München dem Anlagenbetreiber nur dann zugerechnet werden, wenn er durch die Ausgestaltung der Anlage einen relevanten Anreiz zu ihrer rechtswidrigen Nutzung geschaffen hat und diesem Anreiz nicht in angemessener und zumutbarer Weise entgegenwirkt. Dazu reicht aber nicht jede Ausstattung eines Spielplatzes mit adäquaten Spielgeräten aus, um bereits daraus eine Anreizwirkung und eine Verantwortlichkeit des Einrichtungsträgers abzuleiten. Vielmehr, so das Gericht, muss die Ausstattung zu einer regelwidrigen Nutzung geradezu "einladen". Fehlt es an der Verantwortlichkeit des Trägers eines Spielplatzes, kann gegen dessen regelwidrige Nutzung nach Auffassung des Gerichts nur mit den Mitteln des Sicherheits- und Polizeirechts eingeschritten werden.[4]

[1] Vgl. etwa VGH Mannheim, Beschluss v. 6.3.2012, 10 S 2428/11, NVwZ 2012 S. 837; OVG RP, Urteil v. 16.5.2012, 8 A 10042/12, DVBl 2012 S. 1052; OVG RP, Urteil v. 24.10.2012, 5 K 1125/11, UPR 2013 S. 77.
[3] Vgl. VGH Kassel, Urteil v. 25.7.2011, 9 A 125/11, NVwZ-RR 2012 S. 21.
[4] So VGH München, Beschluss v. 3.8.2015, 22 CE 15.1140; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 22.2.2018, 10 A 2621/16.

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