Gegen die Baugenehmigung für eine dieser Einrichtungen kann man sich als benachbarter Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigter und Nießbraucher nach Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (soweit nicht nach Landesrecht ausgeschlossen) mithilfe der Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zur Wehr setzen.
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