Die Vorschrift des § 22 Abs. 1a BImSchG gilt entsprechend ihrem Wortlaut in Satz 1 nur für den "Regelfall" der von Kinderbetreuungseinrichtungen ausgehenden Geräuscheinwirkungen auf die Wohnnachbarschaft. Ein derartiger Regelfall wird dann anzunehmen sein, wenn sich eine Kinderbetreuungseinrichtung nach Art und Größe sowie Ausstattung in Wohngebiete und die vorhandene Bebauung einfügt.

 
Praxis-Beispiel

Größe einer Kindertagesstätte

Eine Kindertagesstätte für maximal 144 Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren wird von der Rechtsprechung in einem allgemeinen Wohngebiet als gebietsverträglich und damit als gesetzlicher Regelfall angesehen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Kinderseilbahn

Nach der Rechtsprechung fügt sich ein 1.250 m² großer Kinderspielplatz ohne Weiteres in die Eigenart der näheren Umgebung ein und ist selbst in einem reinen Wohngebiet als sozialadäquate Ergänzung der Wohnnutzung grundsätzlich zulässig. Die Ausstattung eines solchen Spielplatzes mit einer Kinderseilbahn entspricht durchaus dem heute üblichen Standard.[2]

 
Praxis-Beispiel

Gelegentliche Fremdnutzung

Auch eine gelegentliche Nutzung eines Kinderspielplatzes durch fremde Kindergruppen ist nach Gerichtsmeinung noch als üblich und sozialadäquat und damit als Regelfall einer Kinderspielplatznutzung anzusehen.[3]

 
Praxis-Beispiel

Spielplatznutzung außerhalb von Öffnungszeiten

Schließlich liegt es noch im Rahmen des bestimmungsgemäßen Gebrauchs, wenn ein Kinderspielplatz außerhalb der vom Träger des Spielplatzes festlegten Öffnungszeiten von Kindern gelegentlich genutzt wird. Der Nachbar hat keinen Anspruch auf Beachtung der Öffnungszeiten durch Kinder.[4]

[1] So Thüringer OVG, Beschluss v. 13.4.2011, 1 EO 560/10, DWW 2011 S. 348; vgl. auch VGH Hessen, Beschluss v. 25.2.2017, 3 B 107/17: 66 Kinder; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 1.2.2019, 1 MB 1/19: 84 Kinder; OVG Niedersachsen, Beschluss v. 3.11.2021, 1 ME 42/21: 95 Kinder.
[3] Vgl. VGH Kassel, Urteil v. 25.7.2011, 9 A 125/11, NVwZ-RR 2012 S. 21.
[4] So VGH Mannheim, Beschluss v. 6.3.2012, 10 S 2428/11, NVwZ 2012 S. 837.

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