Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 05.10.2001; Aktenzeichen 28 O 104/00)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen I ZR 176/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 28 des LG Berlin – 28 O 104/00 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 28.11.2001 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit einem am 28.1.2002 eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 29.10.2001 zugestellte Urteil des LG Berlin vom 5.10.2001, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagte wendet ein, zwischen den Parteien sei zwar ein Frachtvertrag zustande gekommen, doch stünde der Beklagten ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss zu, weil der Kläger dadurch, dass er eine Geige mit einem Schätzwert von über 50.000, nämlich 60.000 DM eingeliefert habe, gegen § 2 Abs. 2 der AGB der Beklagten verstoßen habe. Die entspr. Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien entgegen der Ansicht des LG wirksam. Der Schadensersatzanspruch sei darauf gerichtet, dass der Kläger die Beklagte so zu stellen habe, wie sie bei einer ordnungsgemäßen Aufklärung über den Inhalt der Sendung stünde. In diesem Fall wäre es nicht zum Abschluss eines Frachtvertrages gekommen.

Weiter wendet sich die Beklagte gegen die Ansicht des LG, mangels hinreichender Darlegung zum Hergang des Schadensereignisses sei die Beklagte dafür darlegungs- und beweispflichtig, dass die Beschädigung nicht leichtfertig i.S.d. Nr. 6 der AGB geschehen sei. Die Rechtsansicht des LG beruhe auf einer im Wesentlichen überholten Rspr.

Die Beklagte macht ferner geltend, ihre Haftung sei entgegen der Ansicht des LG gem. § 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB ausgeschlossen, weil die Sendung vom Kläger nicht hinreichend verpackt worden sei. Es fehle an einer ausreichenden Innenverpackung. In diesem Zusammenhang habe das LG nicht hinreichend berücksichtigt, dass sich die Aussagen der vom LG vernommenen Zeugen bezüglich der Frage der Verpackung widersprächen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 5.10.2001 – 28 O 104/00 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil und meint, eine AGB-Regelung, wonach Sendungen im Wert von mehr als 50.000 DM nicht transportiert würden, sei überraschend i.S.d. § 3 AGB-Gesetz a.F.

Im Wege der Anschlussberufung begehrt der Kläger den Ersatz einer weiteren Wertminderung in der behaupteten Höhe von 3.000 DM. In erster Instanz hatte er den geltend gemachten Anspruch darauf gestützt, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, eine Transportversicherung abzuschließen. Da diese nur über 50.000 DM, nicht aber über 60.000 DM hätte abgeschlossen werden können, habe er insoweit den Einwand der Unterversicherung (§ 56 VVG) gegen sich gelten lassen. Auf der Grundlage des landgerichtlichen Urteils, welches grundsätzlich eine unbeschränkte Haftung der Beklagten angenommen hat, will sich der Kläger an der in erster Instanz selbst vorgenommenen Einschränkung nicht mehr festhalten lassen. Er beantragt im Wege der Anschlussberufung, das Urteil des LG Berlin vom 5.10.2001 – 28 O 104/00 – teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere 1.533,88 Euro nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 2.3.2002 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.

Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg (1.). Demgegenüber bleibt die Anschlussberufung des Klägers erfolglos (2.).

1. Entgegen der Ansicht des LG ist eine Haftung der Beklagten für eine etwaige Beschädigung der nach der Behauptung des Klägers in dem streitgegenständlichen Paket befindlichen Geige „Julius Lombardi of Armini” nach Nr. 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten für den Frachtdienst im Inland ausgeschlossen.

a) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sind gem. § 23 Abs. 2 Nr. 1b AGB-Gesetz a.F. wirksam in einen etwaigen Transportvertrag zwischen den Parteien einbezogen worden (vgl. auch LG Hamburg, Transportrecht 2001, 445 [446]).

b) Entgegen der Ansicht des Klägers handelt es sich bei der Regelung in Nr. 6 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten nicht um eine überraschende Klausel i.S.d. § 3 AGB-Gesetz a.F. Die Einlieferungsbedingungen der Beklagten dienen dem Zweck, es der Beklagten zu ermöglichen, ...

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