Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 20.12.1999; Aktenzeichen 12 O 505/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 20. Dezember 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin geändert:

Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 22.496,25 DM nebst 4 % Zinsen aus 2.399,75 DM seit dem 6. August 1998 bis zum 21. September 1999 und aus 2.309,81 DM seit dem 22. September 1999, aus 3.165,35 DM seit dem 5. September 1998, aus je 8.033,00 DM seit dem 5. November und 5. Dezember 1998 und aus 955,09 DM seit dem 7. Januar 1999 sowie weitere 2,00 DM als Gesamtschuldner zu zahlen. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.

Die im Berufungsrechtszug erhobene Widerklage der Beklagten wird abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszuge haben die Klägerin 12 % und die Beklagten 88 % zu tragen.

Von den Kosten des Rechtsstreits im zweiten Rechtszuge haben die Klägerin 9,2 % und die Beklagten 90,8 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen jedoch die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 35.500,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Beschwer der Klägerin beträgt 7.077,91 DM, die Beschwer der Beklagten beträgt 69.608,07 DM.

 

Tatbestand

Die am 11. Februar 2000 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 11. April 2000 an diesem Tage begründete Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 20. Dezember 1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des Landgerichts Berlin, das den Beklagten am 13. Januar 2000 zugestellt worden ist. Auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

Die Beklagten verfolgen im Berufungsrechtszug ihren erstinstanzlich auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter und begehren darüber hinaus im Wege der Widerklage Verurteilung der Klägerin in Höhe von 47.111,82 DM nebst Zinsen. Sie begründen ihre Berufung im einzelnen wie folgt:

Der von der Klägerin geltend gemachte Mietzinsanspruch sei insgesamt um einen Betrag von 12.144,00 DM gemindert, der verbleibende Mietzinsanspruch sei durch Aufrechnungen mit einem Verwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.160,91 DM, einem Schadensersatzanspruch wegen des Vitrineneinbruchs vom 25.8.1998 in Höhe von 4.917,00 DM und einer anteiligen Forderung aus dem Schadensersatzanspruch wegen des Räumungsverkaufs in Höhe von 10.352,25 DM erloschen. Da der Schaden aus dem Räumungsverkauf insgesamt 57.464,07 DM betrage, werde der restliche Betrag von 47.111,82 DM mit der Widerklage geltend gemacht.

Die gemieteten Räumlichkeiten seien nach dem Wasserschaden vom 27.7.1998 für die folgenden drei Wochen total unbrauchbar gewesen, da das Wasser aufgrund des Rohrbruchs fussknöchel- bzw. wadenhoch in allen Räumen gestanden habe, die Feuchtigkeit in einzelne Möbelstücke, Teppiche und Wände gekrochen sei bzw. Gegenstände durchtränkt habe, im Büroraum aufgrund der Reparatur ein 4 m² großes Loch an der Decke geklafft habe und das Parkett sich auf einer Fläche von 6 m² im zweiten kleinen Verkaufsraum und von etwa 20 m² im großen Verkaufsraum aufgewölbt habe, wobei dieser Schaden nur notdürftig durch die Anschaffung und Verlegung eines Teppichs Mitte August 1998 habe ausgeglichen werden können. Hinzu kämen die Schäden, die durch Schönheitsreparaturen hätten behoben werden müssen. Für Juli 1998 sei eine Minderung von 20 % berechtigt, was bei einer Grundmiete von 6.600,00 DM einen Betrag von 1.320,00 DM ergebe. Für August sei eine Mietminderung von 80 % berechtigt, für September 1998 eine solche von 50 %.

Mit einem Aufwendungsersatzanspruch in Höhe von 2.160,91 DM werde aufgerechnet; dieser Anspruch ergebe sich daraus, dass sie, die Beklagten, im Auftrage der Klägerin einen Teppichboden ersetzt hätten, wobei die Kostenerstattung von der Klägerin zugesagt worden sei. Darüber hinaus werde mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 4.917,00 DM aufgerechnet, der sich aus dem Einbruchsschaden vom 25.8.1998 ergebe. Dieser Betrag sei von der Versicherung nicht ersetzt worden, so dass die Klägerin, die es abgelehnt habe, nachts den Durchgang zu den Vitrinen zu verschließen, für diesen Schaden verantwortlich sei. Der Einbruchsdiebstahl vom 25.8.1998 betreffe die im Mietvertrag der Parteien vom 7.7./20.7.1995 mitvermieteten Schauvitrine.

Darüber hinaus werde mit einer Teilforderung in Höhe von 10.353,25 DM aufgerechnet aus einem Schadensersatzanspruch wegen des Räumungsverkaufs, der insgesamt mit 57.464,07 DM beziffert werde. Hierbei handele es sich um einen Einnahmeverlust, weil die Waren bei dem Räumungsverkauf zu einem erheblich geringeren Preis hätten abgegeben werden müssen. Die Beklagte habe diesen Schaden zu ersetzen, weil die Mietsache aufgrund der Wasserschäden und der Vitrineneinbrüche nicht mehr „versicherbar” gewesen sei und sie, die Beklagten, daraufhin das Geschäft insgesamt hätten aufgeben müssen. Eine Verlegung des Geschäft...

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