Normenkette

AktG § 186 Abs. 4 S. 1, § 246 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 30.11.2017; Aktenzeichen 93 O 30/16)

 

Tenor

Auf die Berufungen der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2017 - 93 O 30/16 - teilweise abgeändert und unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel wie folgt neu gefasst:

Der in der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 9. Juni 2016 unter Tagesordnungspunkt 6) gefasste Beschluss mit folgendem Wortlaut über die Zustimmung zu einer Satzungsänderung in Bezug auf den zweiten Spiegelstrich von § 4 Abs. 6 wird für nichtig erklärt:

Bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien insbesondere zum Zwecke von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum (auch mittelbaren) Erwerb von Unternehmen, Betrieben, Unternehmensteilen, Beteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen oder Ansprüchen auf den Erwerb von Vermögensgegenständen einschl. Forderungen gegen die Gesellschaft oder ihre Konzerngesellschaften und/oder.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung

der Kläger durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Kläger wenden sich mit ihren Berufungen gegen die Abweisung einer Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklage bezüglich der auf der Hauptversammlung der nicht börsennotierten Beklagten vom 09.06.2016 gefassten Beschlüsse zur Ermächtigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, zur Aufhebung/Schaffung bedingten Kapitals und einer entsprechenden Satzungsänderung (TOP 5) sowie einer Satzungsänderung in Bezug auf die Ermächtigung des Vorstands zur Vornahme von Bezugsrechtsausschlüssen bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien (TOP 6).

Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. l S. 1 Nr. 1 ZPO zunächst auf das angefochtene Urteil des Landgerichts Berlin vom 30.11.2017 Bezug genommen.

Ergänzend hierzu ist auszuführen:

Nach Erhebung der Anfechtungsklagen der Kläger betrieb die hiesige Beklagte unter dem Aktenzeichen 12 AktG 1/16 ein Freigabeverfahren, in welchem mit Beschluss des Kammergerichts vom 16.02.2017 festgestellt wurde, dass Mängel der angefochtenen Hauptversammlungsbeschlüsse der Beklagten vom 09.06.2016 zu den Tagesordnungspunkten 5 und 6 die Wirkung der Eintragung der Beschlüsse in das Handelsregister unberührt ließen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die hiesigen Kläger eine gemäß § 246a Abs. 2 Nr. 2 AktG erforderliche Mindestbeteiligung nicht fristgerecht nachgewiesen hätten.

Das Landgericht hat die Anfechtungs-, hilfsweise Nichtigkeitsfeststellungsklagen der Kläger mit Urteil vom 30.1 1.2017 abgewiesen, welches den Klägern am 02.01. bzw. 03.01.2018 zugestellt worden ist. Die Hauptversammlung vom 09.06.2016 sei ordnungsgemäß einberufen worden und es lägen keine Bekanntmachungsfehler vor. Ein Verstoß gegen § 186 Abs. 4 S. 1 AktG sei nicht anzunehmen, da die Einladung zur Hauptversammlung zu beiden Tagesordnungspunkten habe erkennen lassen, dass ein Beschluss zu einem Bezugsrechtsausschluss gefasst werden solle. Auch die schriftlichen Berichte des Vorstands gemäß § 186 Abs. 4 S. 2 AktG hätten weder ihrem wesentlichen Inhalt nach entsprechend § 124 Abs. 2 S. 3 AktG mit der Einberufung bekannt gegeben, noch deren Auslage zur Einsichtnahme in der Liste der zur Einsicht ausgelegten Dokumente erwähnt werden müssen.

Hiergegen wenden die Kläger sich mit ihren am 02.02. bzw. 05.02.2018 eingelegten Berufungen, welche sie nach entsprechender Fristverlängerung mit am 03.04. bzw. 05.04.2018 bei Gericht eingegangenen Schriftsätzen begründet haben.

Die Kläger sind weiterhin der Auffassung, dass es in Bezug auf den TOP 6 an einer ausdrücklichen und ordnungsgemäßen Ankündigung einer beabsichtigten Beschlussfassung zu einem (erweiterten) Bezugsrechtsausschluss gemäß § 186 Abs. 4 S. 1 AktG gefehlt habe, da in der Einladung lediglich der betreffende zweite Spiegelstrich von § 4 Abs. 6 der Satzung in der neu zu beschließenden Fassung zitiert worden sei, ohne dass ersichtlich werde, dass der Absatz als solcher eine Aufzählung von Tatbeständen enthalte, in denen der Vorstand zu einem Bezugsrechtsausschluss ermächtigt werde.

Ferner sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der wesentliche Inhalt der Vorstandsberichte zu den zu TOP 5 und 6 zu fassenden Beschlüssen nicht in der Einladung zur Hauptversammlung hätte wiedergegeben werden müssen. Dies sei auch nicht im Hinblick auf das Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) entbehrlich gewesen. Die Änderung in § 186 Abs. 4 S. 2 AktG, mit der das Wort "vorzulegen" durch die Wörter "zugänglich zu machen" ...

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