Entscheidungsstichwort (Thema)

Zugewinn: Berücksichtigung einer Gesamtschuldnerausgleichsforderung im Endvermögen

 

Leitsatz (redaktionell)

Berücksichtigung einer Gesamtschuldnerausgleichsforderung im Endvermögen auch bei negativem Endvermögen der Ausgleichsberechtigten

 

Normenkette

BGB §§ 1378, 1375 Abs. 1, § 426 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 19.02.2008; Aktenzeichen 158 F 4929/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.10.2010; Aktenzeichen XII ZR 10/09)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.2.2008 - 158 F 4929/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um den Zugewinn. Die Ehe der Parteien ist auf den am 8.10.2003 zugestellten Scheidungsantrag am 30.8.2005 rechtskräftig geschieden worden. Beide Parteien hatten kein Anfangsvermögen. Die Parteien waren Miteigentümer zu je ½ des Wohnungseigentums ... Der Wert der Immobilie betrug zum 8.10.2003 304.000 EUR und zu diesem Wert haben die Parteien die Eigentumswohnung nach dem 8.10.2003 veräußert. Die auf der Immobilie lastenden Verbindlichkeiten überstiegen den Verkaufserlös unstreitig um 62.090,52 EUR. Der Beklagte löste diese Verbindlichkeiten ab. Die Klägerin hatte zuvor auf Anfrage des Beklagten mit Schreiben vom 26.4.2005 mitgeteilt, dass ein Ausgleichsanspruch gem. § 426 BGB bestehe, wenn der Beklagte gemeinsame Schulden tilge.

Das Endvermögen der Klägerin setzt sich - ohne Berücksichtigung der gemeinsamen Immobilie und den darauf lastenden Verbindlichkeiten, deren rechtliche Bewertung im Zugewinn streitig ist - aus einem Aktivvermögen von mindestens 11.683,38 EUR und Passiva von 28.962,32 EUR zusammen.

Das Endvermögen des Beklagten beläuft sich auf mindestens 155.456,92 EUR, wobei das Aktivvermögen 165.194,16 EUR und das Passivvermögen 9.737,24 EUR beträgt. Daneben schuldete der Beklagte der Klägerin zum 8.10.2003 noch einen Unterhaltsrückstand i.H.v. 1.818,18 EUR.

Die Klägerin verlangte mit Schreiben vom 29.12.2006 einen Zugewinn von 45.000 EUR. Der Beklagte erkannte mit notarieller Urkunde des Notars ... in Berlin vom 17.1.2007 - Urk.-Nr. .../2007 - 11.000 EUR an und zahlte weitere 6.000 EUR bis zum 18.1.2007. Der Beklagte rechnete ferner mit unstreitigen Forderungen von insgesamt 15.300 EUR auf. Desweiteren hat er die Aufrechnung mit einer Forderung von 31.045,26 EUR erklärt.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Immobilie sei mit ihrem vollen Wert im Aktivvermögen und die darauf lastenden Verbindlichkeiten vollständig im Passivvermögen des Beklagten zu berücksichtigen. Sie habe die Schulden mangels eigenen Vermögens nicht abdecken können, daher sei bei ihr auch nicht die Hälfte der Schulden zu berücksichtigen. Zudem partizipiere sie nur dann an der Hälfte des während der Ehe erwirtschafteten Zugewinns, wenn die Verbindlichkeiten allein beim Beklagten berücksichtigt würden. Wenn der Beklagte hingegen mit einer Ausgleichsforderung zumindest teilweise gegen den von ihm zu leistenden Zugewinnausgleichsanspruch aufrechnen könne, werde sie benachteiligt, weil der Beklagte dann mehr als die Hälfte des während der Ehe erlangten Zugewinns erhalte.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 32.000 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 30.8.2005 zu zahlen sowie

2. weitere 962,06 EUR vorprozessualer Anwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über den Basiszinssatz seit dem 22.4.2007 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht gewesen, dass das Wohnungseigentum je zur Hälfte im Aktivvermögen und die Verbindlichkeiten der Immobilie je zur Hälfte im Passivvermögen beider Parteien zu berücksichtigen sei. Er habe zudem einen Ausgleichsanspruch gegen die Klägerin gem. § 426 BGB i.H.v. 31.045,26 EUR, mithin der Hälfte der von ihm allein nach dem Stichtag abgelösten Kreditverbindlichkeiten. Durch die insoweit erklärte Aufrechnung stehe der Klägerin kein weiterer Zugewinnausgleichsanspruch mehr zu.

Mit Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg vom 19.2.2008 ist die Klage abgewiesen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Begründung des Urteils Bezug genommen.

Gegen das ihr am 29.2.2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 15.3.2008 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 29.5.2008 am 27.5.2008 begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass die rückständige Unterhaltsforderung nicht im Endvermögen des Beklagten als Verbindlichkeit berücksichtigt werden dürfe, weil sich die Unterhaltsforderung bei ihr im Endvermögen nicht auswirke. Ferner meint sie, dass das Gesetz im Zugewinnausgleichsverfahren keine Bilanzierungsmethode vorschreibe. Die vom AG vorgenomm...

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