Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 24.02.2015; Aktenzeichen 19 O 207/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Berlin vom 24.2.2015 - 19 O 207/14 - wird zurückgewiesen; hinsichtlich des Klageantrags zu 2 jedoch mit der Maßgabe, dass a) der Kläger nicht verpflichtet ist, der Beklagten die Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Feststellung des Betrages notwendig sind, der der Beklagten nach § 10 Nr. 5 des zwischen den Parteien am 26.08.2005 geschlossenen und von der Notarin .... zur UR-Nr. 839/005 beurkundeten Kaufvertrages zustehen sollte; und b) im Übrigen das Urteil des LG Berlin abgeändert und die Klage abgewiesen wird.

2. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass der Beklagten gegen den Kläger kein Rücktrittsrecht im Sinne des § 10 Abs. 2 des Kaufvertrages vom 26.08.2005 der Notarin ..., UR-Nr. 839/005, aufgrund der beabsichtigten Aufgabe der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen Gesamtfläche von 71,01 ha zusteht.

3. Im Übrigen wird die Anschlussberufung zurückgewiesen und die Klage auch im Umfang der Klageerweiterung durch die Anschlussberufung abgewiesen.

4. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.

5. Die Revision wird zugelassen.

6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um die Aufstellung von Windrädern auf nach § 3 Abs. 5 Ausgleichsleistungsgesetz vom Kläger erworbenen Flächen. Der Vertrag wurde am 26.08.2005 notariell beurkundet. Die Flächen haben eine Gesamtgröße von 71,01 ha.

Der Kläger geht davon aus, dass er den Abschluss des Vertrages zur Errichtung der Windräder der Beklagten nicht anzuzeigen hat. Diese könne keine Rechte aus dieser Errichtung ableiten, weil die im Vertrag vorgesehenen Entschädigungs- und Wiederkaufsrechte AGB-rechtlich unwirksam vereinbart seien. Die Voraussetzungen für eine Rückabwicklung seien nicht erfüllt.

Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass er nicht verpflichtet sei,

1) aus dem notariellen Kaufvertrag vom 26.08.2005 der Notarin ... in ... zur Urk.-Reg. Nr. 839/2005 die Beklagte in die Verhandlungen mit dem (Energieanlagen-)Betreiber vor Abschluss eines entsprechenden Vertrages einzubeziehen,

2) der Beklagten alle vertragsrelevanten Unterlagen zur Verfügung zu stellen,

3) an die Beklagte ein Zahlung eines kapitalisierten Entschädigungsbetrages aus der Nutzung seiner Grundstücke in der Gemarkung ..., Flur ..., Flurstücke ... für die Betreibung von Windenergieanlagen in Höhe von 75 % des auf die Gesamtnutzungsdauer der Anlage kapitalisierten Entschädigungsbetrages zu erbringen und

4) der Beklagten eine weitere Entschädigung bei Verlängerung der ursprünglich vorgesehenen Nutzungsdauer zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf das klagstattgebende Urteil des LG Berlin vom 24.2.2015 - 19 O 207/14 - Bezug genommen.

Das LG hält die negative Feststellungsklage für zulässig, weil ein aktuelles Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht und der Kläger in Vertragsverhandlungen stehe oder eintreten wolle, für die der zwischen den Parteien bestehende Vertrag Regelungen vorsieht. Es begründet seine Entscheidung zur Begründetheit der Klage damit, dass die vertragliche Klausel als AGB gegen wesentliche Grundgedanken der FlErwV verstößt und daher gem. § 307 BGB unwirksam ist. Insbesondere lasse die Klausel die 15jährige Bindungsfrist unberücksichtigt und verlange eine sofortige volle Zahlung, während der Kläger nur jährliche Zahlungen erhalte. Schließlich sei die Zahlung auch nicht als Minus zum Wieder(Rück-)kaufsrecht der Beklagten anzusehen.

Gegen das ihr am 2.3.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 12.3.2015 Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung bis zum 2.6.2015 am 1.6.2015 begründet hat. Der Kläger hat Anschlussberufung eingelegt und verlangt mit dieser klageerweiternd die Feststellung, dass der Beklagten wegen der Aufgabe/Änderung der landwirtschaftlichen Nutzung von 0,9711 ha der erworbenen, 71,01 ha großen Flächen weder ein Rücktritts- noch ein Wiederkaufsrecht zustehe.

Zur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag. Insbesondere hält sie die negative Feststellungsklage weiterhin für unzulässig, weil die Flächen, über die der Kläger verhandele, noch nicht als Windeignungsgebiet ausgewiesen worden seien. Es sei daher nicht absehbar, ob der Kläger binnen der 15jährigen Schutzfrist überhaupt einen Vertrag mit einem Windenergiebetreiber werde abschließen können. Dem Kläger gehe es nur um die abstrakte Prüfung des Rechtsverhältnisses. Die Klage sei überdies nicht begründet. Der zwischen den Par...

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