Entscheidungsstichwort (Thema)

Fälligkeit einer vertraglich vereinbarten Verpflichtung zur Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten

 

Normenkette

BGB § 271 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 27.05.2008; Aktenzeichen 37 O 14/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.5.2008 verkündete Urteil der Zivilkammer 37 des LG Berlin - 37 O 14/08 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.241,43 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.2.2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

A. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

B. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und teilweise begründet.

1. Entgegen der Ansicht der Klägerin besteht kein Anspruch gegen die Beklagte auf anteilige Zahlung der rückständigen Zinsen, Tilgungs- und Verwaltungskostenbeiträge aus den Aufwendungsdarlehen aus eigenem Recht analog § 128 HGB.

Die Aufwendungsdarlehen sind der Grundstücksgesellschaft H. GbR (Grundstücksgesellschaft) gewährt worden. An dieser Gesellschaft ist die Beklagte nicht unmittelbar beteiligt. Sie ist lediglich Gesellschafterin der K. GbR (Fondsgesellschaft), die mit der L. GmbH (L.) einen Treuhandvertrag geschlossen hat. Danach hielt die L. zwar 94 % der Gesellschaftsanteile an der Grundstücksgesellschaft als Treuhänderin für die Fondsgesellschaft. Allein dieser Umstand begründet aber keine Haftung der Fondsgesellschaft für Verbindlichkeiten der L... ggü. der Klägerin. Vielmehr haben die Parteien des Treuhandvertrages durch den Freistellungsanspruch in Ziff. B 8 der allgemeinen Vertragsbedingungen zum Treuhandvertrag (AGB) die Haftung für die Verbindlichkeiten der L... geregelt, wenn das Treuhandverhältnis beendet wird.

Für eine doppelt analoge Anwendung der §§ 128, 130 HGB auf einen Treugeber-Gesellschafter fehlt es schon an einer ausfüllungsbedürftigen Regelungslücke, da der Treuhänder-Gesellschafter Gesellschaftsgläubigern nach § 128 HGB analog haftet. Überdies gibt es keinen überzeugenden Grund, Gesellschaftsgläubigern wie der Klägerin das Privileg einzuräumen, nicht nur den Treuhänder-Gesellschafter, sondern daneben auch noch den Treugeber-Gesellschafter unmittelbar persönlich in Anspruch nehmen zu können. Zudem besteht für eine Erstreckung der strengen Haftungsregeln der §§ 128, 130 HGB auf den Treugeber-Gesellschafter im Wege höchstrichterlicher Rechtsfortbildung kein Bedürfnis. Es ist dem Gesellschaftsgläubiger aufgrund der schuldrechtlichen Verpflichtungsfreiheit unbenommen, mit dem Treugeber-Gesellschafter etwa eine der "wirtschaftlichen" Beteiligung entsprechende Mithaftungsübernahme zu vereinbaren (BGH ZIP 2008, 2354, zitiert nach juris Rz. 22, 24). Davon hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber einen Anspruch auf anteilige Zahlung der rückständigen Zinsen, Tilgungs- und Verwaltungskostenbeiträge aus den Aufwendungsdarlehen i.H.v. 3.241,43 EUR aufgrund des gem. Ziff. B 8 der AGB zwischen der L... und der Fondsgesellschaft vereinbarten Freistellungsanspruchs, der an die Klägerin durch Vereinbarung vom 19./20.12.2007 abgetreten worden ist.

a) Das LG hat den Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte als Gesellschafterin der Fondsgesellschaft dem Grunde nach zu Recht angenommen.

Der Schuldner eines Befreiungsanspruches ist verpflichtet, den Befreiungsgläubiger von dem Risiko seiner Inanspruchnahme durch die Drittgläubiger freizustellen (vgl. BGHZ 55, 117 [120]), d.h. ihn so zu stellen, wie er ohne die Belastung mit den Drittschulden stehen würde. Durch die Abtretung an den Gläubiger wandelt sich der Befreiungsanspruch in einen Zahlungsanspruch um (Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 399 Rz. 4 m.w.N.). Auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils, das insoweit mit der Berufung auch nicht angegriffen wird, kann im Übrigen verwiesen werden.

b) Entgegen der Ansicht des LG ist der infolge der Abtretung des Freistellungsanspruchs entstandene Zahlungsanspruch der Klägerin aber teilweise verjährt. Die Einrede der Verjährung des Freistellungsanspruchs kann die Beklagte der Klägerin gem. § 404 BGB entgegenhalten.

(aa) Gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB hängt der Beginn der Verjährungsfrist von der Fälligkeit des Anspruchs ab. Der Freistellungsanspruch ist gem. Ziff. B 8 AGB mit der Kündigung des Treuhandvertrages durch die L... am 17.12.2004 aus wichtigem Grund jedenfalls für die bis dahin fällig gewordenen Darlehenszinsen und Tilgungsbeiträge aus dem Aufwendungsersatzdarlehen entstanden und damit sofort fällig geworden (§ 271 Abs. 1 BGB).

Für die erst zukünftig fällig werden Forderungen der Klägerin aus dem Aufwendungsersatzdarlehen ist dagegen auch bezüglich des Freistellungsanspruchs noch keine Fälligkeit eingetreten. Bei einer auf Vereinbarung beruhenden Verpflichtung zur Befreiung von künftigen Verbindlichkeiten ist es ein...

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