Entscheidungsstichwort (Thema)

Gerichtliche Billigkeitskontrolle bei Erhöhung eines Sondernutzungsentgelts

 

Normenkette

BGB §§ 315, 781

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 02.10.2001; Aktenzeichen 13 O 316/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 02.04.2004; Aktenzeichen V ZR 105/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 2.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 3.100 Euro abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 2.10.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 13 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Klägerin trägt zur Begründung der Berufung vor:

Sie sei mit Einwendungen gegen die Festsetzung des Sondernutzungsentgeltes gem. § 315 BGB nicht ausgeschlossen. Ein die Billigkeitskontrolle ausschließender Anerkenntnisvertrag liege nicht vor. Das LG habe sich nicht mit der gebotenen Differenziertheit, ob es sich um ein deklaratorisches oder konstitutives Schuldanerkenntnis handele, auseinander gesetzt. Es liege allenfalls ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis vor. Die Entgeltvereinbarung vom 27./30.9.1999 basiere weitgehend auf den Regelungen im ursprünglichen Bescheid des Beklagten vom 25.11.1993, in dem ihr, der Klägerin, ein Sondernutzungsentgelt auferlegt worden sei. Es handele sich um eine Änderungsvereinbarung ggü. den Regelungen im Ausgangsbescheid. Mit ihrer Unterschrift habe die Klägerin nur anerkennen wollen, dass zukünftig die Anhebung der Sondernutzungsgebühren am Maßstab des § 315 BGB erfolgen solle und dass die Richtigkeit der Zahlen als solche anerkannt werden sollten. Dass aber auf die Nachprüfbarkeit der Billigkeit, die mit einer Leistungsbestimmung nach § 315 BGB verbunden sei, verzichtet werden sollte, sei nicht nachvollziehbar. Sie sei nicht mit Einwendungen ausgeschlossen, weil sie bei Abgabe der Erklärung nicht die Angemessenheit der Anhebung des Nutzungsentgeltes habe prüfen können.

Bei der von der Klägerin vorgegebenen „Entgeltvereinbarung” handele es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Dass mit dem Anerkenntnis zugleich ein Verzicht auf Einwendungen gegen die Angemessenheit der einseitigen Leistungsbestimmung verbunden sein solle, sei als überraschende und damit unwirksame Klausel anzusehen.

Das LG hätte daher die Angemessenheit der Anhebung der Gebühren nach Billigkeitsgesichtspunkten prüfen müssen.

Die Klägerin beruft sich auf Entscheidungen des AG Spandau vom 4.9.2000 (GE 2000, 1689) und AG Schöneberg vom 30.5.2001 (GE 2001, 994), nach denen die Unwirksamkeit der Festsetzung der Sondernutzungsgebühren als einseitige Leistungsbestimmung gem. § 315 BGB unbillig sei.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Berlin vom 2.10.2001 – 13 O 316/01 – abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an sie 86.174 DM (= 44.060,07 Euro) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB jährlich seit Klagezustellung zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte erwidert:

Die Entgeltvereinbarung unterliege nicht den Regelungen des § 315 BGB. Es sei unzutreffend, dass sich das LG nicht ausreichend mit der Frage des Anerkenntnisses auseinander gesetzt habe. Richtigerweise gehe das LG von einem kausalen Anerkenntnis aus. Die konstitutive Wirkung ergäbe sich aus den in der Entgeltvereinbarung ggü. dem ursprünglichen Bescheid vorgenommenen Änderungen. Hierin werde eine konkrete Höhe des zu zahlenden Sondernutzungsentgeltes festgelegt, die Forderung zugleich anerkannt und die Regelung des Zahlungsverzuges modifiziert. Wenn eine konkrete Forderung in einer Vereinbarung anerkannt werde, bestehe für die gerichtliche Billigkeitskontrolle gem. § 315 BGB kein Raum. Die Klägerin habe den konkreten Zahlbetrag anerkannt. Die Klägerin habe also unschwer die Belastung pro Kubikmeter errechnen können, so dass die Klägerin mit Einwendungen ausgeschlossen sei. Ein Verstoß gegen § 3 AGBG liege nicht vor. Soweit sich die Klägerin auf die Entscheidung des AG Spandau beruft, sei der dort entschiedene Fall mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar. Denn im dortigen Fall habe sich der Kläger gerade mit dem festgesetzten Betrag nicht einverstanden erklärt.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Rückzahlung des Sondernutzungsentgeltes i.H.v. 86.174 DM aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 BGB. Denn die Klägerin hat die Leistungen nicht ohne Rechtsgrund erbracht. Die Zahlungen erfolgten aufgrund der zwischen den Parteien am 27./30.9.1999 geschlossenen Entgeltvereinbarung, mit der die Klägerin eine Erhöhung der Sondernutzungsentgelte ab dem 1.8.1999 ausdrücklich anerkannt ...

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