Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 13.01.2004; Aktenzeichen 21 O 476/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 17.10.2006; Aktenzeichen XI ZR 19/05)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Kläger gegen das am 13.1.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 21 O 476/03 - werden - die des Berufungsklägers zu 86) als unzulässig - zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung hat die Berufungsklägerin zu 1) voll zu tragen. Im Übrigen haben sie - mit Ausnahme des Berufungsklägers zu 86) - die weiteren Berufungskläger als Gesamtschuldner mit der Berufungsklägerin zu 1) zu folgenden Anteilen zu tragen:

2. 0,08 %

3. 0,41 %

4. 0,32 %

5. 3,07 %

6. 0,33 %

7. 0,16 %

8. 0,65 %

9. 0,16 %

10. 0,33 %

11. 0,32 %

12. u. 13. als Gesamtschuldner 0,65 %

14. 0,16 %

15. 0,32 %

16. u. 17. als Gesamtschuldner 1,63 %

18. 0,32 %

19. 0,32 %

20. 0,65 %

21. 0,57 %

22. 0,32 %

23. 1,83 %

24. 0,32 %

25. 0,41 %

26. 0,32 %

27. 0,32 %

28. 0,57 %

29. u. 30. als Gesamtschuldner 0,16 %

31. u. 32. als Gesamtschuldner 0,57 %

33. 0,16 %

34. 2,00 %

35. 4,55 %

36. 0,33 %

37. u. 38. als Gesamtschuldner 0,57 %

39. 0,33 %

40. 0,16 %

41. u. 42. als Gesamtschuldner 0,33 %

43. 0,33 %

44. 0,33 %

45. u. 46. als Gesamtschuldner 0,5 %

47. 0,33 %

48. 0,66 %

49. 1,43 %

50. 0,16 %

51. 0,33 %

52. 0,16 %

53. 19,97 %

54. u. 55. als Gesamtschuldner 0,49 %

56. 0,33 %

57. 1,67 %

58. u. 59. als Gesamtschuldner 5,97 %

60. 0,33 %

61. 0,16 %

62. 0,33 %

63. 0,33 %

64. 1,80 %

65. 1,64 %

66. 3,92 %

67. 0,67 %

68. 0,33 %

69. 1,47 %

70. u. 71. als Gesamtschuldner 0,33 %

72. 0,13 %

73. 0,13 %

74. 0,33 %

75. 0,5 %

76. 0,51 %

77. 0,33 %

78. 0,78 %

79. 0,82 %

80. 0,33 %

81. 0,66 %

82. 0,13 %

83. u. 84. als Gesamtschuldner 1,47 %

85. 0,33 %

87. 0,33 %

88. 0,41 %

89. u. 90 als Gesamtschuldner 0,82 %

91. 0,57 %

92. 0,33 %

93. 0,33 %

94. u. 95. als Gesamtschuldner 1,80 %

96. u. 97. als Gesamtschuldner 1,80 %

98. 0,13 %

99. 0,13 %

100. 0,13 %

101. 0,54 %

102. u. 103. als Gesamtschuldner 0,33 %

104. u. 105. als Gesamtschuldner 0,33 %

106. 3,07 %

107. 1,64 %

108. 1,47 %

109. u. 110. als Gesamtschuldner 0,82 %

111. u. 112. als Gesamtschuldner 1,56 %

113. 0,16 %

114. u. 115. als Gesamtschuldner 5,69 %

116. 0,13 %

117. 1,47 %

118. u. 119. als Gesamtschuldner 0,57 %.

Die Berufungskosten des Berufungsklägers zu 86) haben die Rechtsanwälte Dr. S., S.-M., S., A., W., H., A., B., A., Dr. M. und Dr. L. als Gesamtschuldner zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Wegen der tatsächlichen Feststellung wird auf das angefochtene Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO.

Ergänzend wird festgestellt:

Am. 2.5.1991 beauftragte die Berufungsklägerin zu 1) vertreten durch ihre Gründungsgesellschafter, die Berufungsklägerin zu 3), den Berufungskläger zu 49) (K.), R. sowie R. & S. Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH die I.-C.F. & W. GmbH (nachfolgend Invest-Consult GmbH), deren Geschäftsführer wiederum der Berufungskläger zu 49) (K.) war, mit der Besorgung ihrer Geschäfte und erteilte zugleich dem Geschäftsbesorger und dem Berufungskläger zu 49) eine Vollmacht unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Der Vertrag wurde notariell zur UR-Rolle Nr. 229/1991 des Notars W.M. in Berlin beurkundet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 13 Bezug genommen. Am 26.6.1991 schlossen die Klägerin zu 1) bestehend aus den Gründungsgesellschaftern Klein (Berufungskläger zu 49), der Ä.T.V. GmbH (Berufungsklägerin zu 3), R. und der R. & S. T. mbH als Gesamtschuldner mit der B.P.-Bank einen Darlehensvertrag über 21.360.000 DM zum Zwecke der Mitfinanzierung eines Mietwohnhauses im 3. Förderungsweg. Unter Ziff. 2 (Sicherheiten) war vereinbart, dass der Darlehensnehmer eine brieflose Grundschuld über 36.360.000 DM bestellt. Mit Ausnahme des Berufungsklägers zu 49) beschränkten die Gründungsgesellschafter ihre persönliche Haftung gegenständlich auf das Grundstück E.-Straße. Der Berufungskläger zu 49) verpflichtete sich, ggü. der Bank ein persönliches Schuldversprechen abzugeben und sich deswegen der persönlichen Haftung zu unterwerfen. Der Vertrag ist auf seiten der Darlehensnehmer von dem Berufungskläger zu 49) mit dem erläuternden Zusatz "als Geschäftsbesorger" und ein weiteres Mal von ihm selbst unterzeichnet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Vertragsurkunde (K 1, B 1) verwiesen. Am gleichen Tag schlossen dieselben Beteiligten einen Darlehensvertrag über 15.000.000 DM (Anlage K 2).

Am 29.6.1991 schlossen die Gründungsgesellschafter einen Gesellschaftsvertrag. Zweck der Gesellschaft (Berufungsklägerin zu 1) war der Neubau eines Wohn- und Geschäftshauses auf dem gesellschafteigenen Grundstück E.-Straße ... in Berlin-... § 2 des Vertrages bestimmte in Ziff. 2, dass weitere Gesellschafter im Wege des Beitritts aufgenommen werden sollten, und in Ziff. 4, dass jeder "Direktgesellschafter" eine Beitrittsbestätigung abzugeben habe, in der er die Regel...

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