Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 07.06.2006; Aktenzeichen 33 O 55/05) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 7.6.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 33 O 55/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 20.000 EUR.
Gründe
I. Gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO wird zunächst auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.
Das LG hat die Beklagte mit dem angefochtenen Urteil zur Zahlung von 39.839,38 EUR an den Kläger sowie dazu verurteilt, den Kläger von seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag mit der BMW Bank i.H.v. 32.972,40 EUR freizustellen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Die Beklagte vertritt mit ihrem Rechtsmittel die Ansicht, der dem Kläger erstinstanzlich zuerkannte Zahlungsanspruch sei um 32.500 EUR zu kürzen und ihm der BMW M5 zu übergeben und zu übereignen. Zwischen den Parteien seien zwei miteinander gekoppelte Vertragsverhältnisse zustande gekommen. Zum einen hätten die Parteien einen Kaufvertrag bezüglich des B.X5 geschlossen. Zum anderen hätten sie eine Vereinbarung geschlossen, wonach der Kläger sich verpflichtet habe, seine Anwartschaftsrechte bezüglich des kreditfinanzierten B.M5 an die Beklagte abzutreten, die den Kredit des Klägers von 32.500 EUR bei der ...-Bank ablösen und den Pkw übernehmen sollte.
Entgegen der Ansicht des LG sei die Frage, ob es sich bei der vorliegenden Vertragsgestaltung um eine Inzahlungnahme gehandelt habe, nicht streitentscheidend. Vielmehr komme es darauf an, ob beide Verträge gekoppelt seien. Außerdem sprächen die vom LG herangezogenen Argumente, mit denen es eine Inzahlungnahme verneint habe, gerade für eine Kopplung der Verträge. Insbesondere die Einräumung eines versteckten Händlerrabattes spreche für die Rückabwicklung auch des den B.M5 betreffenden Geschäftes. Außerdem entspreche es der Rechtsnatur des Rückabwicklungsschuldverhälnisses, dass die Rückabwicklung des einen auch das andere Geschäft erfasse. Auch im Falle der Inzahlungnahme würden zwei unterschiedliche, aneinander gekoppelte Verträge begründet.
Wirtschaftlich stelle es für den Kläger keinen Unterschied dar, ob ihm für sein Altfahrzeug ein bestimmter Betrag angerechnet werde oder ob eine Schuld des Klägers übernommen werde. In beiden Fällen habe die Beklagte ggü. dem Kläger eine Leistung erbracht, durch die sein Vermögen gemehrt worden sei. Entscheidend sei daher die Frage, ob aus dem geschlossen Vertrag der Wille der Parteien hervorgehe, beide Verträge voneinander abhängig zu machen. Für einen derartigen Willen spreche nach der Rechtsprechung des BGH, dass die Parteien keine gesonderten Kaufverträge abgeschlossen hätten sowie der enge zeitliche und räumliche Zusammenhang. Aufgrund des Wertes des B.M5 sei für beide Parteien klar gewesen, dass dem Kläger durch die Ablösung des Kredites ein Rabatt eingeräumt werden sollte; eine engere Verknüpfung sei nicht denkbar.
Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des LG Berlin vom 7.6.2006 (33 O 55/05) die Beklagte unter 1) zu verurteilen, an den Kläger 7.339,38 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz aus 12.836,52 EUR seit dem 19.11.2004 zu zahlen und zusätzlich das Fahrzeug B.M5, amtliches Kennzeichen ..., Fahrgestellnummer ...an den Kläger herauszugeben und zu übereignen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung. Er ist der Ansicht, dass nicht jede Übernahme eines Altfahrzeuges im Zusammenhang mit einem Neuwagenkauf eine Inzahlungnahme darstelle. Auf den vorliegenden Fall passe die vom BGH entwickelte Rechtsprechung zur Inzahlungnahme nicht, da für die Ersetzungsbefugnis bezüglich eines Teils des Kaufpreises hier kein Raum sei. Es sei von vornherein klar gewesen, dass er den Kaufpreis vollständig zahlen werde, wobei ein Teil der Zahlung kreditfinanziert erfolgen sollte. Eine Hingabe des B.M5 an Erfüllungs statt sei aus diesem Grund nie in Betracht gekommen. Die Rückabwicklung des Kaufvertrages erfasse nicht die Vereinbarung über die Ablösung des Altdarlehens. Eine derartige, von der Beklagten angenommene Koppelung wäre nur bei Vereinbarung einer entsprechenden Bedingung denkbar, die es nicht gebe.
Wegen des Weiteren Vortrages der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.A. Die Berufung ist zulässig. Sie ist gem. § 511 Abs. 1 ZPO statthaft, erreicht den notwendigen Wert der Beschwer (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) und ist form- und fristgerecht (§§ 517, 519, 520 ZPO) eingelegt sowie begründet worden.
B. Die Berufung hat keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der gewandelte Kaufvertrag ist nicht derart ...