Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 03.09.1999; Aktenzeichen 85 T 108/99) |
AG Berlin-Schöneberg (Beschluss vom 22.04.1998; Aktenzeichen 76 II (WEG) 188/95) |
Tenor
Unter teilweiser Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts sowie des Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg vom 22. April 1998 – 76 II (WEG) 188/95 – wird der Beschluss der Eigentümerversammlung vom 23. Juni 1995 zu TOP 003/004/001 (Entlastung des Verwaltungsbeirats) für ungültig erklärt.
Im Übrigen wird die sofortige weitere Beschwerde zurückgewiesen.
Für die Vorinstanzen verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Landgerichts. Die Gerichtskosten dritter Instanz werden den Antragstellern auferlegt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Der Geschäftswert dritter Instanz wird auf 12.000,– DM festgesetzt.
Gründe
Die Beteiligten zu I. (Antragsteller) und II. bildeten bei Einleitung des Verfahrens die Eigentümergemeinschaft der Wohnanlage. Die Antragsteller waren bis zum 7. August 1997 Eigentümer der Wohnung Nr. …, verbunden mit 45/1000 mit Eigentumsanteilen. Der Beteiligte zu III. ist seit dem 1. April 1994 Verwalter der Wohnanlage.
Im Jahre 1986 oder 1987 wurde in dieser Anlage die Wohnung Nr. … ausgebaut. Auf der Eigentümerversammlung vom 23. Juni 1994 beschloss die Gemeinschaft, dass die Wohnfläche der nachträglich ausgebauten Wohneinheit Nr. … mit 30,50 m² festgelegt werde. In der Eigentümerversammlung vom 8. Dezember 1994 wurde die dort vorgelegte, von der Vorverwaltung erstellte Jahresabrechnung für 1993 nicht genehmigt. Nachdem die Verwaltungsbeiratsmitglieder mit Schreiben vom 30. Mai 1995 ihren Prüfbericht zu der Jahresabrechnung 1993, die von der Vorverwaltung erstellt worden war, und zu der Jahresabrechnung 1994 abgegeben und die Beschlussfassung empfohlen hatten, lud der Verwalter mit Schreiben vom 31. Mai 1995 die Wohnungseigentümer zu einer Eigentümerversammlung am 23. Juni 1995 ein. Soweit in dritter Instanz noch von Bedeutung, beschlossen die Wohnungseigentümer am 23. Juni 1995 mehrheitlich über die Jahresabrechnungen 1993 und 1994 sowie über die Entlastung des Verwaltungsbeirats und des Verwalters. Mit dem am 17. Juli 1995 eingegangenen Schriftsatz haben die Antragsteller die Eigentümerbeschlüsse angefochten. Nach dem Ausscheiden der Antragsteller am 7. August 1997 haben die Wohnungseigentümer in der Versammlung vom 27. November 1997 die Jahresabrechnungen für 1993 und 1994 in unveränderter Fassung erneut und inzwischen bestandskräftig beschlossen.
Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 22. April 1998 einen hier nicht mehr interessierenden Eigentümerbeschluss über eine Saldenliste 1992 für ungültig erklärt, jedoch die weiteren Beschlussanfechtungsanträge sowie den Verpflichtungsantrag auf Erstellung mangelfreier Jahresabrechnungen für 1993 und 1994 zurückgewiesen. Auf die Erstbeschwerde der Antragsteller hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss die Eigentümerbeschlüsse vom 23. Juni 1995 betreffend den bargeldlosen Zahlungsverkehr sowie die Entlastung des Verwalters für ungültig erklärt, im Übrigen aber die Erstbeschwerde zurückgewiesen. Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller bleibt – bis auf die Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Entlastung des Beirats – erfolglos.
Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller ist gemäß §§ 27, 29 FGG, 45 WEG zulässig. Sie hat jedoch in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Bis auf den Entlastungsbeschluss betreffend den Verwaltungsbeirat ist der angefochtene Beschluss des Landgerichts rechtsfehlerfrei.
1. Feststellung der Hauptsachenerledigung betreffend die Jahresabrechnungsbeschlüsse 1994 und 1994
a) Rechtlich einwandfrei hat das Landgericht das Rechtsschutzbedürfnis der Antragsteller an der Ungültigerklärung der Eigentümerbeschlüsse vom 23. Juni 1995 betreffend die Jahresabrechnungen 1993 und 1994 verneint, weil sich die Anfechtungsverfahren insoweit in der Hauptsache erledigt haben. Die Abrechnungsbeschlüsse betreffend die Wirtschaftsperioden 1993 und 1994 sind am 27. November 1997 erneut mehrheitlich gefasst worden und inzwischen bestandskräftig geworden. Nach der rechtsfehlerfreien Auslegung aufgrund verfahrensfehlerfreier Feststellungen des Landgerichts sind damit die gleichlautenden früheren Eigentümerbeschlüsse aufgehoben und ersetzt worden, wobei erkennbar wegen der sogenannten Abrechnungsspitzen nunmehr die neue Eigentümerin der Wohnung Nr. … in Anspruch genommen werden sollte und nicht daneben nochmals als Gesamtschuldner etwa die Antragsteller. Nach dieser Auslegung, der auch der Senat folgt, sind durch die ersetzenden Beschlüsse vom 27. November 1997 die Rechtswirkungen der Eigentümerbeschlüsse vom 23. Juni 1995 als beseitigt anzusehen, jedenfalls soweit sie zu Lasten der Antragsteller gehen. Eine gerichtliche Ungültigerklärung könnte insoweit nicht weitergehen als die von der Eigentümergemeinschaft bewusst herbeigeführte Regelung, welche nunmehr die Rechtsnachfolgerin der Antragsteller betrifft.
b) Wegen der voll...