Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 80 OH 39/14)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 25. Mai 2016 (82.OH.39/14) abgeändert:

Die Kostenberechnung des Antragsgegners Nr. 13N1/000079 vom 2. Oktober 2013 wird auf 970,74 Euro herabgesetzt. Im Übrigen wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens vor dem Landgericht haben die Antragstellerin 33 % und der Antragsgegner 67 %, von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragstellerin 52 % und der Antragsgegner 48 % zu tragen.

 

Gründe

Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist teilweise begründet.

1. Soweit das Landgericht die Herabsetzung der Kostenberechnung auf eine ermessensfehlerhafte Bestimmung des Gebührensatzes gestützt hat, ist die angefochtene Entscheidung nicht zu beanstanden. Auf die zutreffenden Gründe des Landgerichts kann insoweit Bezug genommen werden.

Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners rechtfertigt keine andere Entscheidung. Soweit er rügt, dass der Ansatz der Mittelgebühr für die Beratung nicht gerechtfertigt sei, weil er den Entwurf einer Urkunde gefertigt hat, kann dieser Umstand allein nicht zum Ansatz der Höchstgebühr führen. Dies gilt bereits deshalb, weil das Landgericht zu der Feststellung gelangt ist, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Antragsgegner für seine bestrittene Behauptung, die Antragstellerin habe ihm einen Beurkundungs- oder Entwurfsauftrag erteilt, keinen Beweis angetreten hat. Auch aus § 92 Absatz 2 GNotKG lässt sich nicht herleiten, dass ein Notar, der unaufgefordert im Rahmen einer Beratung einen Entwurf erstellt, berechtigt sei, die Höchstgebühr zu erheben. Diese Vorschrift gilt nur bei vorzeitiger Beendigung eines Beurkundungsverfahrens (KV Nr. 21300) oder Fertigung eines Entwurfs außerhalb eines Beurkundungsverfahrens (KV Nr. 24100 ff.), setzt in jedem Falle aber einen Auftrag voraus.

2. Zu Recht wendet sich die Beschwerde des Antragsgegners jedoch dagegen, dass das Landgericht bei der Ermittlung der Höhe der herabgesetzten Kostenberechnung den vom Antragsgegner bestimmten Geschäftswert selbst neu bestimmt hat.

Hierzu war das Landgericht unter den vorliegend gegebenen Umständen nicht berechtigt. Denn der Antragsgegner war im Rahmen der Geschäftswertbestimmung gemäß § 95 Satz 3 GNotKG berechtigt, den Wert der Eigentumswohnungen nach billigem Ermessen zu schätzen, und eine solche Ermessensausübung ist allein im Hinblick auf die pflichtgemäße Ermessensausübung gerichtlich überprüfbar (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 -, Rn. 10f, juris).

a) Zu Recht hat der Antragsgegner den Wert der Eigentumswohnungen im Rahmen der Geschäftswertbestimmung gemäß § 95 Satz 3 GNotKG nach billigem Ermessen im Wege der freien Schätzung bestimmt, denn die Antragstellerin ist ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.

Nach Satz 1 und 2 dieser Vorschrift war sie verpflichtet, bei der Wertermittlung mitzuwirken und hatte vollständig und wahrheitsgemäß Erklärungen über die tatsächlichen Umstände abzugeben. Dies hat sie trotz Aufforderung des Antragsgegners nicht getan. Nachdem die Antragstellerin mit E-Mail vom 16. September 2013 zunächst Angaben zu dem Wert der Eigentumswohnungen gemacht hatte, dem Notar aber Zweifel an deren Richtigkeit kamen, war er zu deren Überprüfung berechtigt (Hey'l in GNotKG, 20. Auflage 2017, § 95 Rn. 4).

Mit Schreiben vom 24. September 2013 forderte der Antragsgegner die Antragstellerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht auf, die Anschriften der Wohnungen, die Grundbuchbezeichnungen, die Größe, die Anzahl der Zimmer und die Höhe der monatlichen Mieteinnahmen mitzuteilen. Ferner bat er um Vorlage der Kauf- bzw. Übertragungsverträge. Dem ist die Antragstellerin nicht nachgekommen.

Daraufhin hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 2. Oktober 2013 von seinem Recht gemäß § 95 Satz 2 GNotKG Gebrauch gemacht und den Wert der Eigentumswohnungen auf jeweils 150.000 Euro bestimmt.

b) Diese Ermessensentscheidung des Notars kann im Rahmen einer Notarkostenbeschwerde nur eingeschränkt überprüft werden, nämlich darauf, ob der Notar von seinem Ermessen Gebrauch gemacht, alle wesentlichen Umstände beachtet und die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens eingehalten hat. Erst wenn das Gericht einen Ermessensfehler feststellt, ist es befugt, seine Ermessensausübung an die Stelle derjenigen des Notars zu setzen und den Geschäftswert nach eigenem Ermessen festzusetzen (BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - V ZB 89/08 -, Rn. 10f, juris). Hat der Notar hingegen zum Zeitpunkt der Wertbestimmung ermessensfehlerfrei gehandelt und stellt sich erst danach eine Abweichung heraus, kommt eine Nachberechnung nicht mehr in Betracht (Hey'l in: Korintenberg, GNotKG, 20. Auflage 2017, § 95 Rn. 9; Diehn in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt/Diehn, GNotKG, 2. Auflage 2016, § 95 Rn. 12; Heit/Genske in: Leipziger GNotKG, 2. Auflage 2016, § 95, Rn. 14; a.A. wohl Fackelmann in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrech...

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