Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 29 O 33/16)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die jeweiligen Berufungen der Klägerin, der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagten mit der vorliegenden Klage auf Räumung und Herausgabe von Gewerbeflächen und -räumlichkeiten, die Beklagte zu 1) zusätzlich unter Rückbau der auf dem Grundstück ... befindlichen Auto- und Reifenservicehalle, in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage hinsichtlich der mit einer Doppelgarage bebauten Fläche abgewiesen und ihr im Übrigen stattgegeben. Gegen die teilweise Klageabweisung richtet sich die Berufung der Klägerin und die Berufungen der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) richten sich gegen ihre jeweilige Verurteilung.

Die Klägerin trägt unter Bezugnahme auf ihren erstinstanzlichen Vortrag und der dortigen Beweisantritte zur Begründung der Berufung vor:

Die von der Beklagten zu 1) per Fax ausgeübte Option sei nicht unter Wahrung des Schriftformerfordernisses gemäß § 550 BGB ausgeübt worden. Die vom Landgericht zitierte Rechtsprechung sei zu anderen Sachverhaltskonstellationen ergangen. Die Ansicht, die Ausübung der Option unterliege nicht dem Schriftformerfordernis, weil der Erwerber allein durch die formgerechte Vereinbarung der Option hinreichend gewarnt sei und dann Nachforschungen anstellen könne, liefe darauf hinaus, nur noch für den Ursprungsvertrag die Einhaltung der Schriftform gemäß §§ 550, 126 BGB zu fordern. Denn der Erwerber müsse bei jedem Mietverhältnis mit dem späteren Abschluss von Nachträgen, der bei langfristigen Mietverträgen eher die Regel als die Ausnahme sei, rechnen und sei damit hinreichend gewarnt.

Im Übrigen verteidigt sie das Urteil des Landgerichts, soweit dieses von den Beklagten angefochten wird. Die Zeugin S... habe bestätigt, der Zeugin T... in diesem konkreten Einzelfall ausdrücklich mit der Kündigung des streitgegenständlichen Mietverhältnisses beauftragt zu haben.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts Berlin 29 O 33/16 vom 16.05.2017

(...)

3. die Beklagte zu 1) zu verurteilen, die von ihr zur Vertragsnummer ... innegehaltene und mit der auf dem Foto Nr. 4 ersichtlichen Doppelgarage bebaute Fläche auf dem Grundstück ... (Zufahrt von der Straße zwischen dem links gelegenen Haus ... und der rechts gelegenen ..., deren Lage sich aus der diesem Urteil beigehefteten Anlage 3 ergibt, unter vollständigem Rückbau der Doppelgarage zu räumen und geräumt an die Klägerin herauszugeben.

Die Beklagte zu 1) beantragt:

1. Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

2. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.05.2017 zum Aktenzeichen 29 O 33/16 wird hinsichtlich des Urteilstenors zu 1. und 2. aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Der Beklagte zu 2) beantragt,

das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16.05.2017 zum Aktenzeichen 29 O 33/16 dahingehend abzuändern, dass die Klage hinsichtlich des Beklagten zu 2) abgewiesen wird.

Die Beklagte zu 1) trägt zur Berufung der Klägerin vor, die Ausübung der Option sei in der in § 2 Nr. 2 S. 1 des Mietvertrages (im Folgenden : "MV") vorgesehenen Form erfolgt. Dafür, dass es einer besonderen Form für die Verlängerung des Mietvertrages bedürfte, gebe der Mietvertrag nichts her. Unklarheiten gingen zu Lasten der Klägerin.

Zu ihrer eigenen Berufung trägt die Beklagte zu 1) unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags vor:

Sie habe den Kündigungen der Klägerin widersprochen. Fraglich sei, ob rechtzeitig und ob die die Kündigung aussprechenden Personen bevollmächtigt waren und dies zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärungen für die Erklärungsempfängerin ersichtlich war. Inwiefern die angebliche Abrede zwischen den Zeuginnen S... und T... für die Kündigung bzw. den Widerspruch der Verlängerung des Optionsrechts genügt, sei durch das Kammergericht näher zu überprüfen. Ob die erteilten Blankovollmachten geeignet sind, für den Fall der erwünschten Vorlage den rechtlichen Anforderungen zu genügen, erscheine fraglich. Das Ganze wirke als rückwirkend konstruiert. Insofern dürfe es genügen, dass der Beklagte zu 1) bei der Hausverwaltung seine Zweifel anmeldete.

Der Beklagte zu 1) sei weiterhin der Ansicht, dass die Bevollmächtigungen zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs nicht vorgelegen hätten und auch nicht nachgewiesen worden seien.

Der Widerspruch der Beklagten sei auch unverzüglich i.S.v. § 174 BGB erfolgt. Die übliche Frist von einer Woche sei vorliegend ungenügend, weil es sich um eine Erklärung im Rechtsverkehr zwischen Kaufleuten handelte. Dort gelte es, die üblichen Sorgfaltspflichten unter Kaufleuten zu berücksichtigen und nicht inhaltslose Erklärungen in die Welt zu setzen bzw. ohne zumindest einigermaßen ordentliche Überprüfung d...

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