Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 484/17) |
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 11.06.2018 -8 W 31/18- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Die gemäß §§ 321 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs ist unbegründet.
Entgegen der Ansicht der Klägerin hat der Senat ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem er die Kündigung der Klägerin vom 03.03.2017 gemäß §§ 127, 126 BGB i.V.m. § 2 Nr. 2 des Mietvertrags mangels Unterschrift des Schreibens - in Übereinstimmung mit dem Landgericht - als formunwirksam angesehen hat.
In Betracht käme allenfalls eine Verletzung rechtlichen Gehörs in der Fallgruppe, dass das Vorbringen der Klägerin bereits "im Kern" nicht erfasst und in Erwägung gezogen wäre (sog. Übergehensfälle, s. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl., § 321 a Rn. 11). So kann es im Einzelfall liegen, wenn eine von der Partei nachgewiesene einschlägige BGH-Rechtsprechung nicht zur Kenntnis genommen wurde (vgl. BVerfG MDR 2013, 1113 -juris Tz. 17 und Zöller/Vollkommer a.a.O.), während einfache Rechtsanwendungsfehler im Rahmen des Rügeverfahrens nach § 321 a ZPO nicht behoben werden können (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 7).
Vorliegend hat der Senat das Beschwerdevorbringen der Klägerin nicht übergangen, sondern hinreichend behandelt. Nur ergänzend (da für die Entscheidung nach § 321a ZPO ohnehin nicht maßgeblich) wird darauf hingewiesen, dass auch die weiteren Rechtsausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 27.06.2018 zu keiner anderen Beurteilung geführt hätten.
Nach § 127 Abs. 1 BGB gelten die Vorschriften der §§ 126, 126 a oder 126 b BGB im Zweifel auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmten Form. Zu Unrecht hatte die Klägerin in der Beschwerdebegründung aus dem Verweis des § 127 Abs. 1 BGB auch auf § 126 b BGB gefolgert, dass für die Kündigung "Textform" i.S. von § 126 b BGB genüge. Denn in § 2 Nr. 2 Mietvertrag haben die Parteien nicht "Textform", sondern "Schriftform" vereinbart. Nach dem somit "im Zweifel" anzuwendenden § 126 Abs. 1 BGB bedurfte die Kündigung einer eigenhändigen Unterschrift (vgl. auch BGH, Urt. v. 27.04.2016 -VIII ZR 46/15, NJW 2016, 3713 Tz. 26). Die angeführte Entscheidung BGH NJW 2011, 295 ist nicht einschlägig, da sie ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558 a BGB betrifft, für das kraft Gesetzes Textform i.S. von § 126 b BGB genügt.
Auch die Auffassung im Schriftsatz vom 27.06.2018, dass es "allgemeine Meinung in der Rechtsprechung" sei, dass "entsprechend der Gesetzesbegründung ≪zu § 127 BGB idF ab 01.08.2001 ≫ auf die Unterschrift bei der gewillkürten Schriftform verzichtet werden kann", trifft nicht zu. Zwar hat der BGH im Urteil vom 27.04.2016 -VIII ZR 46/15, NJW 2016, 3713 Tz. 26 -28 entschieden, dass entgegen der Zweifelsregelung der §§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 1 BGB die Schriftformklausel für Kündigungen in einem Gasversorgungsvertrag dahin auszulegen sei, dass die Parteien nur eine verkörperte Verfügbarkeit der Erklärung wollten und es auf eine Unterschrift nicht ankomme. Er hat dies jedoch maßgeblich (auch) mit den Erfordernissen des Massenverkehrs begründet, so dass sich allgemeingültige Auslegungsgrundsätze etwa für Kündigungen von Gewerbemietverträge daraus nicht entnehmen lassen (vgl. auch Staudinger/Hertel, BGB, Neub. 2017, § 127 Rn. 45).
Auch der Vorschrift des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB in der ab 01.08.2001 geltenden Fassung, wonach - soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist - zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form auch die "telekommunikative Übermittlung" genügt, kann nicht die Regel entnommen werden, dass es für Mietvertragskündigungen trotz vereinbarten Schriftlichkeit keiner Unterschrift bedürfe. Zwar gehört dazu auch die Übermittlung per eMail, die nach dem Willen des Gesetzgebers nicht unterzeichnet sein muss (s. BT-DrS 14/4987 S. 21; für das Erfordernis einer Herstellung einer unterzeichneten Urkunde und nur die Erleichterung, dass diese per Mail eingescannt werden kann, hingegen LG Köln, Urt. v. 07.01.2010 -8 O 120/09, juris Tz. 46 f. und jurisPK/Junker, BGB, 8. Aufl., § 127 Rn. 20). Jedoch kann aus dem Umstand, dass eine eMail nicht unterzeichnet wäre, nicht hergeleitet werden, dass eine Unterschrift auch dann entbehrlich ist, wenn nicht eine eMail versendet, sondern ein Schreiben per Post übermittelt wird. Diese Annahme würde der Systematik von § 127 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. § 126 BGB nicht entsprechend, da sie darauf hinausliefe, abweichend vom Verweis des § 127 Abs. 1 BGB auf
§ 126 BGB bei Vereinbarung von Schriftform bloße Textform genügen zu lassen (vgl. Staudinger/ Hertel, a.a.O., Rn. 34; jurisPK/Junker, a.a.O., § 127 Rn. 20). Auch ist die Echtheitsfunktion durch eine eMail, die sich einer Mail-Adresse zuordnen lässt, in gewisser Weise noch gewahrt, während das bei einem nicht unterzeichneten und mit der Post übersandten Schreiben nicht der Fall ist.
Die Klägerin hat, worauf bereits das Landgericht in...