Entscheidungsstichwort (Thema)

(Nicht-)Anfechtbarkeit der von der Justizverwaltung getroffenen Entscheidungen über die Ausschreibung von Stellen für Notare

 

Normenkette

BNotO §§ 4, 111

 

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen, soweit er begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, bis zum Abschluss des Verfahrens vor dem Senat über seinen Antrag in der Hauptsache mehr als eine der Notarstellen, die für Bewerber mit zweiter juristischer Staatsprüfung ausgeschrieben sind, zu besetzen.

 

Gründe

Die Präsidentin des KG lehnte mit Bescheid vom 9.3.2007 den Antrag des Antragstellers auf Bestellung zum Notar ab. Hiergegen wendet sich der Antragsteller im Hauptsacheverfahren (Not 2/07) und begehrt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn zum Notar zu bestellen, hilfsweise sie zu verpflichten, ihn neu zu bescheiden, weiterhin hilfsweise, das Auswahlverfahren abzubrechen, die Ausschreibung zurückzunehmen und sie zu verpflichten, Notarstellen für den Bezirk des AG Wedding auszuschreiben. Zur Begründung dieser Anträge führt er sinngemäß u.a. an, dass die Antragsgegnerin für jeden Amtsgerichtsbezirk gesondert Notarstellen hätte ausschreiben müssen; hätte sie dies getan, wäre angesichts der geringen Zahl potentieller Bewerber seine Bewerbung um eine Stelle im Bezirk des AG Wedding erfolgreich gewesen.

Der Antragsteller beantragt, der Antragsgegnerin im Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, im Verfahren zur Besetzung von Notarstellen auf Grundlage der Ausschreibung vom 8.4.2005 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers gegen den Bescheid der Präsidentin des KG vom 9.3.2007 mehr als drei Stellen je Berliner Amtsgerichtsbezirk zu besetzen und das Besetzungsverfahren von mehr als drei Stellen je Berliner Amtsgerichtsbezirk fortzusetzen. Diesem Antrag ist nicht zu entsprechen, weil die Anträge im Hauptsacheverfahren, soweit sie mittelbar oder unmittelbar auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur getrennten Ausschreibung von Notarstellen für jeden Amtsgerichtsbezirk gerichtet sind, keine Erfolgsaussichten haben.

Ein Antrag auf gesonderte Ausschreibung von Stellen für den Amtsgerichtsbezirk Wedding ist unzulässig. In gleicher Weise kann der Antrag auf Bestellung zum Notar nicht auf diesen Gesichtspunkt gestützt werden.

Anträge auf gerichtliche Entscheidung nach § 111 BNotO sind grundsätzlich nur statthaft, wenn die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder die Verpflichtung der Landesjustizverwaltung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt wird. Der Antrag, die Antragsgegnerin zur (Einrichtung und) Ausschreibung von Notarstellen zu verpflichten, ist nicht auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet. Bei der Entscheidung über die Errichtung von Notarstellen, deren Ausschreibung und die Festlegung von Amtsbereichen handelt die Landesjustizverwaltung ihm Rahmen des ihr nach §§ 4, 10a Abs. 1 BNotO eingeräumten Organisationsermessens. Diese Maßnahmen haben keinen Regelungscharakter (vgl. BGH Beschlüsse vom 31.3.2003 - NotZ 39/02, BGHReport 2003, 838 [NJW-RR 2003, 1363 ff.] und NotZ 26/02).

Es kann offen bleiben, ob der Antrag auf Verpflichtung zur Ausschreibung von Stellen für einen einzelnen Amtsgerichtsbezirk entgegen dem Wortlaut des § 111 BNotO als allgemeine Leistungsklage statthaft wäre (vgl. z.B. Schippel/Lemke, BNotO, 8. Aufl., § 111 Rz. 22). Ein Leistungsantrag wäre entsprechend §§ 111 Abs. 1 Satz 2 BNotO, 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn die behaupteten Tatsachen eine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers möglich erscheinen lassen (vgl. BGH Beschl. v. 18.9.1995 - NotZ 46/94, MDR 1996, 206 = BRAK 1996, 88 [NJW 1996, 123 f.]). Das setzt wiederum voraus, dass die Verwaltung nach dem Vorbringen des Antragstellers Rechtssätzen zuwider gehandelt hat, die ausschließlich oder zumindest auch dem Schutz seiner Individualinteressen zu dienen bestimmt sind. Daran fehlt es hier. Selbst wenn die Antragsgegnerin von ihrem Organisationsermessen nach §§ 4, 10a BNotO fehlerhaft Gebrauch gemacht haben sollte, wäre dadurch kein subjektives Recht des Antragstellers verletzt. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung besteht nur, wenn das materielle Recht dem Anspruchsteller ein subjektives Recht einräumt.

§§ 4, 10a BNotO sind keine Schutznormen zugunsten potentieller Bewerber um eine Notarstelle. Die Bindung des der Justizverwaltung eingeräumten Ermessens an die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege dient nicht dazu, die Berufsaussichten von Interessenten an einer Notarstelle, zu sichern oder zu vergrößern. Die Pflicht, Notare nach den Bedürfnissen einer geordneten Rechtspflege zu bestellen und Amtsbereiche festzulegen, besteht ausschließlich ggü. der Allgemeinheit, nicht aber gegenüber einzelnen potentiellen Bewerbern (vgl. BGH Beschl. v. 31.3.2003 - NotZ 26/02; Eylmann/Vaasen/Schmitz-Valckenberg, BNotO/BeurkG, 2. Aufl., § 4 BNotO Rz. 1).

Selbst wenn mit dem Antrag in der Hauptsache zulässigerweise gel...

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