Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann gegenüber dem Hausgeldschuldner im Einzelfall Aussonderungsrechte besitzen (infrage kommen eigentlich nur Gegenstände des Verwaltungsvermögens). Zur Aussonderung ist nach § 47 InsO berechtigt, wer aufgrund eines dinglichen oder persönlichen Rechtes geltend machen kann, dass ein Gegenstand nicht zur Insolvenzmasse gehört. Soweit dieses der Fall ist, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keine Insolvenzgläubigerin. Ihr Anspruch auf Aussonderung des Gegenstandes bestimmt sich nach den Gesetzen, die außerhalb des Insolvenzverfahrens gelten. So kann etwa der Eigentümer eines Gegenstandes Herausgabe nach § 985 BGB von dem diesen Gegenstand besitzenden Eigentümer verlangen.

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