Gemäß § 100 WHG kann die Aufsichtsbehörde den Grundstückseigentümer verpflichten, eine sachverständige Überprüfung des Heizöltanks durchführen zu lassen und einen Nachweis hierüber vorzulegen. Anderenfalls droht die Festsetzung von Zwangsmitteln[1] oder aber die Stilllegung. Das gilt auch für Altanlagen, die bei ihrer ersten Inbetriebnahme wegen fehlender Verpflichtung hierzu nicht überprüft worden waren.[2] Insoweit ist auch ein Nießbraucher Betreiber der Heizöltankanlage.[3]
Überdies kann die Sanierung nach dem Bundesbodenschutzgesetz angeordnet werden.[4]
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