Neue und erneuerte Messgeräte, die dem MessEG unterfallen, sind nach § 32 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MessEG grundsätzlich spätestens 6 Wochen nach Inbetriebnahme der zuständigen Eichbehörde anzuzeigen. Die Anzeige schuldet, wer neue oder erneuerte Messgeräte i. S. v. § 3 Nr. 22 MessEG "verwendet"[1] oder im Auftrag des Verwenders Messwerte von solchen Messgeräten "erfasst".

 

Messgeräte und deren Verwender

  • Versorgungsmessgeräte

    Bei Versorgungsmessgeräten, beispielsweise Gas-, Elektrizitäts- und Hauswasserzählern am Hausanschluss, ist der Messstellenbetreiber i. S. v. § 3 Nr. 22 MessEG der Verwender.[2]

  • Unterverteilzähler

    Bei Kaltwasser-, Warmwasser und Wärmezählern (Unterverteilzählern) ist hingegen zu unterscheiden:

    • In einer Wohnungseigentumsanlage ist entsprechend § 9a Abs. 2 WEG die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer der "Verwender" für die Unterverteilzähler, die im gemeinschaftlichen Eigentum stehen.
    • Bei Unterverteilzählern, die im Sondereigentum stehen, ist der Wohnungseigentümer als Sondereigentümer der Verwender.
    • Gibt es einen Servicevertrag, ist auch der "Dritte" zur Anzeige verpflichtet, wenn er Messwerte von Messgeräten erfasst, welche die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer oder ein Wohnungseigentümer verwendet.[3]

    Leasing oder Miete

    Werden die Messgeräte nur gemietet oder geleast, ist vorstellbar, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht der Verwender ist.[4] Dies ist der Fall, wenn sich der Dritte vertraglich ausschließliche oder den Befugnissen anderer vorgehende wesentliche Kontroll- und Zugriffsrechte vorbehalten hat.[5]

Die Anzeigepflicht des Auftragnehmers lässt die des Verwenders entfallen, wenn der Verwender nachweisen kann, dass er einen Dritten mit der Erfassung der Messwerte beauftragt hat (§ 32 Abs. 1 Satz 3 Fall 2 MessEG).[6]

 

Untergeordnete Maßnahme

Die Verwaltung sollte davon ausgehen, dass sie die Anzeigepflichten als Organ der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer treffen. Es ist möglich, diese dem Messdienstunternehmen zu übertragen. Diese Entscheidung ist untergeordnet und kann nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG von der Verwaltung selbstständig getroffen werden.

[2] Lindner, ZWE 2015, S. 442, 443.
[3] VGH Mannheim, Urteil v. 29.9.2020, 1 S 2999/19, DÖV 2021 S. 44.
[4] Siehe auch BVerwG, Urteil v. 10.12.2020, 8 C 26.20, DÖV 2021 S. 643 und OVG Münster, Urteil v. 6.6.2019, 4 A 804/16, DVBl 2020 S. 223.

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