Haben die Wohnungseigentümer keine Entscheidung getroffen, müssen sie das nachholen. Solange Entscheidungen fehlen, kann ein Wohnungseigentümer gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer einen Schadensersatzanspruch haben, wenn diese den Mangel zu vertreten hat und der Wohnungseigentümer alles unternommen hat, gegen den Verstoß vorzugehen.

Kommt keine Entscheidung zustande, kann jeder Wohnungseigentümer nach §§ 18 Abs. 2 Nr. 1, 44 Abs. 1 Satz 2 WEG im Wege der Beschlussersetzungsklage die Auswahlentscheidung erzwingen. Für eine Klage auf eine Vereinbarung besteht daher kein Rechtsschutzbedürfnis.

Solange die Wohnungseigentümer keine Umlageschlüssel nach §§ 7, 8 HeizkostenV bestimmt haben, ist § 9a HeizkostenV anwendbar. Der Anwendungsbereich von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG ist nicht eröffnet. Liegen keine Daten vor, ist entsprechend § 9a Abs. 2 HeizkostenV vorzugehen.

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