Die HeizkostenV gilt nach ihrem § 1 Abs. 4 auch für Mietverhältnisse über preisgebundenen Wohnraum, soweit für diesen nichts anderes bestimmt ist. § 22 Abs. 1 NVM 1970[1] wiederholt diese Anordnung.

Liegt eine Ausnahme nach § 11 HeizkostenV vor, dürfen gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 NMV 1970 die Kosten der Versorgung mit Wärme nach Ermessen des Gebäudeeigentümers nach der Wohnfläche oder dem umbauten Raum umgelegt werden. Es darf aber auch die Wohnfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden. Die Kosten der Versorgung mit Warmwasser sind hingegen nach der Wohnfläche oder einem Maßstab, der dem Warmwasserverbrauch in anderer Weise als durch Erfassung Rechnung trägt, umzulegen. Gem. § 22 Abs. 2 Satz 2 NMV 1970 gelten §§ 7 Abs. 2 und 4, 8 Abs. 2 und 4 HeizkostenV entsprechend (bestimmte Genehmigungen bleiben unberührt, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 NMV 1970). § 22 Abs. 3 NMV 1970 bestimmt eine Übergangsregelung.

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