Offensichtlich verwundert, über was man sich alles streiten kann, teilte das Gericht dieser Rechtsauffassung eine klare Absage. Die Mieterin sei weder in ihrer Ehre verletzt noch liege eine Verletzung der Datenschutzbestimmungen vor, da ein handschriftlich im Treppenhaus ausgehängter Putzplan bereits keine Datenverarbeitung im Sinne des Gesetzes darstellt.

Zum Begriff "Fräulein" wies das Gericht darauf hin, dass die Mieterin ja auch den Mietvertrag mit dem im Jahr 1972 offiziell abgeschafften, aber den betagten Vermietern immer noch gewohnten Begriff unterzeichnet hat.

Fazit des Gerichts: "Aus Sicht eines verständigen Dritten und unter Berücksichtigung des in den letzten Jahren entspannteren Selbstverständnisses von Frauen samt einer gehörigen Portion Selbstironie, wie sich aus dem Titel einer Frauenzeitschrift 'Fräulein' ergibt, stellt der Gebrauch dieses Begriffs durch hochbetagte Vermieter gegenüber einer Mieterin keine Diffamierung oder Ehrverletzung dar, sondern allenfalls ein subjektives Ärgernis, das die justiziable Erheblichkeitsschwelle nicht erreicht."

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