Ein Recht auf Befriedigung aus einem Wohnungseigentumsrecht gewähren nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG aber auch bestimmte Hausgeldansprüche.[1] Nach § 10 Abs. 3 Satz 2, Abs. 1 Nr. 2 ZVG bedarf es für eine Vollstreckung nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG mehrerer Voraussetzungen (der Anwendungsbereich). Bei dem zu vollstreckenden Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer muss es sich um einen Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer "auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen oder des Sondereigentums handeln, die nach § 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 WEG geschuldet werden (einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen)".

[1] Dazu u. a. Suilmann, NotBZ 2010, S. 365 ff.

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