Nicht zu den vorweg zu bestreitenden Ausgaben der Verwaltung gehören die vor der Beschlagnahme fällig gewordenen rückständigen Vorschüsse. Dies gilt auch für rückständige Vorschüsse auf Sonderumlagen. Soweit daher in den Nachschüssen Beträge enthalten sind, die bereits vorher fällig geworden sind, scheidet ein Ausgleich aus. Übersieht der Zwangsverwalter, dass in nach der Anordnung der Zwangsverwaltung beschlossenen Nachschüssen Altschulden enthalten sind, und bezahlt er deshalb den vollen Schuldsaldo, ist die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer insoweit wegen ungerechtfertigter Bereicherung nach §§ 812 ff. BGB zur Herausgabe verpflichtet. Dies soll nach der Rechtsprechung sogar dann gelten, wenn der Beschluss über den Nachschuss nicht angefochten und bestandskräftig wird.

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