Für eine Zwangsverwaltung bedarf es eines Antrags der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auf Anordnung der Zwangsverwaltung an die Vollstreckungsabteilung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Wohnungseigentumsanlage belegen ist. Voraussetzung für diesen Antrag ist, dass die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen des § 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO und die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen. Die für den Beginn der Zwangsverwaltung erforderlichen Urkunden sind nach § 16 Abs. 2 ZVG dem Antrag beizufügen. Dem Antrag sind daher jedenfalls

  • der Titel (vollstreckbare Ausfertigung) und
  • Zustellungsnachweise

beizufügen. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird bei Antragstellung i. d. R. durch den Verwalter oder einen von diesem zulässigerweise beauftragten Dritten (meist einen Rechtsanwalt) vertreten.

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