Die Anordnung der Zwangsverwaltung hat für die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eine Reihe von Vorteilen, unter anderem:

  • Es kümmert sich eine i. d. R. kompetente Person um das Wohnungseigentum, die unter anderem für dessen Sicherheit und Versicherung sorgt.
  • Die Verkehrspflichten für das Wohnungseigentum und für ein diesem zugeordnetes Sondernutzungsrecht werden wahrgenommen.
  • Eine Miete wird beigetrieben oder dem Mieter wird zeitnah gekündigt.
  • Bei einem vermieteten Wohnungseigentum wird wenigstens das laufende Hausgeld regelmäßig bedient.

Die Zwangsverwaltung kann aus Sicht der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch mit dem Ziel betrieben werden, das Objekt selbst zu verwalten, wenn der Hausgeldschuldner es schlecht bewirtschaftet oder dieses gar zu verwahrlosen droht. Der Zwangsverwalter wird z. B. anders als der Hausgeldschuldner ggf. bemüht sein, das Wohnungseigentum instand zu setzen und zu vermieten.

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