Um Unsicherheiten zu begegnen, sollte das Recht des Verwalters, das Hausgeldinkasso im Erkenntnis- und/oder Vollstreckungsverfahren betreiben zu dürfen, klargestellt werden. Der Verwaltervertrag ist nach derzeit h. M. kein geeigneter Ort. Eine Vertragsregelung, die dem Verwalter beispielsweise das Hausgeldinkasso erlaubt, ist nämlich weder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer untereinander im Sinne von § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG, noch stellt sie einen Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG dar.[1]

Wird der Verwaltervertrag genehmigt, mag mit dem Genehmigungsbeschluss zum Verwaltervertrag zugleich auch ein Beschluss nach § 27 Abs. 2 WEG gefasst werden.[2] Da sich die Verwaltung auf den Beschluss über den Verwaltervertrag nicht verlassen kann, sollte eine Ermächtigung zurzeit kein Teil des Verwaltervertrags sein, sondern ausdrücklich beschlossen und Teil der Beschluss-Sammlung werden.

 

Pflichten der Wohnungseigentümer

Im Verwaltervertrag können in Bezug auf das Hausgeldinkasso keine Verpflichtungen zulasten einzelner Wohnungseigentümer vorgesehen werden.[3] Solche Pflichten wären als Verpflichtungen zulasten Dritter nichtig.

[1] AG Berlin-Mitte, Beschluss v. 28.5.2018, 26 C 13/18, ZWE 2019 S. 97 Rn. 9; Schultzky, ZWE 2021, S. 62, 66; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, 2021, Kap. 9 Rn. 151; Lehmann-Richter/Wobst, WEG-Reform 2020, Rn. 504.

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