Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann sich mit dem Hausgeldschuldner vergleichen. Dies ist vor allem sinnvoll, wenn man wirklich ernsthaft über den Anspruch der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer streiten kann oder es andere Gründe gibt, aufeinander zuzugehen, und wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Hausgeldschuldner anwaltlich vertreten sind.

Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich kann nämlich auf Antrag vom Gericht, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre, nach §§ 796a, 796b ZPO für vollstreckbar erklärt werden, wenn sich der Schuldner in diesem Vergleich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (Anwaltsvergleich) und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.

Die Verwaltung ist grundsätzlich berechtigt, im Namen der Gemeinschaft einen solchen Vergleich zu schließen. Ob sie im Einzelfall einer Ermächtigung durch die Wohnungseigentümer bedarf, bemisst sich nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG und ist i. d. R. zu verneinen.

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