Beschlüsse nach § 28 Abs. 1 Satz 1 oder § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG müssen "bestimmt" genug gefasst werden.[1]

 

Bestimmtheit eines Beschlusses

Ein Beschluss ist "bestimmt", wenn er aus sich heraus genau, klar, eindeutig und widerspruchsfrei erkennen lässt, was gilt.[2] Einem Beschluss fehlt hingegen die Bestimmtheit, wenn er keine sinnvolle, in sich geschlossene und verständliche Regelung enthält. Nimmt ein Beschluss auf eine Anlage Bezug, die weder Teil des Beschlusstextes noch der Niederschrift ist, erfordert das Gebot der inhaltlichen Klarheit und Bestimmtheit, dass die Anlage zweifelsfrei bestimmt ist.[3] Die Publizität der nach § 10 Abs. 3 Satz 2 WEG auch gegen Sonderrechtsnachfolger wirkenden Beschlüsse wird dann dadurch gewährleistet, dass das in Bezug genommene Schriftstück auch in die Beschluss-Sammlung oder eine Anlage zu dieser aufzunehmen ist.[4]

Die Rechtsprechung der Landgerichte ist an dieser Stelle häufig sehr großzügig. Beispielsweise ein Beschluss, mit welchem "der Wirtschaftsplan" beschlossen wird, soll für die Vorschusszahlungen eine Zahlungspflicht begründen können.[5] So sollte dennoch nicht beschlossen werden. Vielmehr sollten die Vorschüsse beschlossen werden.

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