Das Recht zur Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts steht dem Eigentümer bzw. Erbbauberechtigten des Grundstücks zu, auf dem die Arbeiten unter Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks vorgenommen werden sollen. Diese können es entweder persönlich ausüben oder durch beauftragte Handwerker oder Bauunternehmer ausführen lassen. Berechtigt sind ferner die Nutzungsberechtigten (Mieter, Nießbraucher, Pächter), sofern sie im Verhältnis zum Eigentümer befugt sind, die beabsichtigten Arbeiten auszuführen.

Liegen die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Ausübung des Hammerschlags- und Leiterrechts vor, hat der betroffene Nachbar die Inanspruchnahme seines Grundstücks in dem jeweils landesgesetzlich zulässigen Umfang zu dulden. Bestreitet der Nachbar das Vorliegen eines Hammerschlags- und Leiterrechts oder erhebt er Einwendungen, über die sich keine Einigung erzielen lässt, muss gegen ihn durch Zivilklage ein Duldungstitel erwirkt werden.[1]

Verbotene Eigenmacht

Ein Betreten oder Benutzen des Nachbargrundstücks gegen den Willen des Nachbarn und ohne Duldungstitel wäre verbotene Eigenmacht (§ 858 Abs. 1 BGB), gegen die sich der betroffene Nachbar nach § 859 Abs. 1 BGB zur Wehr setzen darf und die er mit der Klage auf Unterlassung der Besitzstörung nach § 862 Abs. 1 BGB abwehren kann.

Gegen den Willen des Nachbarn und ohne Duldungstitel ist eine Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks nur im Fall eines Notstands nach § 904 BGB gerechtfertigt.

[1] So LG Kiel, Urteil v. 30.10.1990, 2 O 427/90, BauR 1991, 380; OLG Karlsruhe, Urteil v. 11.12.1991, 6 U 121/91, NJW-RR 1993, 91; ebenso ausdrücklich §§ 47 Abs. 4, 42 Abs. 2 Satz 2 NRG Niedersachsen.

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