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ist dagegen ausdrücklich geregelt, dass das Hammerschlags- und Leiterrecht auch zum Betreten von Gebäuden und anderen baulichen Anlagen auf dem Nachbargrundstück berechtigt. Ob damit auch ein Recht zum Betreten von Wohnungen verbunden ist, erscheint zweifelhaft. Denn nach der Rechtsprechung sind Beschränkungen des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) nur "aufgrund eines Gesetzes" (Art. 13 Abs. 7 GG), d. h. nur auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung möglich, die Umfang und Grenzen des Eingriffs deutlich erkennen lässt.[1] Diese von der Rechtsprechung verlangte deutliche Grenzziehung lassen die einschlägigen Landesvorschriften aber vermissen.

[1] Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 8.3.1994, 7 C 11302/93, DÖV 1994, 835.

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