Kurzbeschreibung

Streitigkeiten mit dem Verwalter richten sich nach § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG. Ansprüche sind von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltend zu machen.

WEMoG

Streitigkeiten mit dem Verwalter werden in § 43 Abs. 2 Nr. 3 WEG n. F. geregelt. Individualansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer gegen den Verwalter wird es unter Geltung des WEMoG mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen nicht mehr geben, da selbst der Anspruch auf Einsicht in die Verwaltungsunterlagen künftig gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten sein wird.

Elektronischer Rechtsverkehr

Seit 1.1.2022 besteht für Rechtsanwälte eine Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA).

Klage auf Schadensersatz gegen den Verwalter

An das

Amtsgericht __________

nur per beA

Klage

in der Wohnungseigentumssache

der WEG XX-Straße in 12345 XX-Stadt, vertreten durch die Wohnungseigentümerin Frau _________

– Klägerin –

gegen

die Firma XX-Hausverwaltungs-GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin _________, XX-Straße 30, 12345 XX-Stadt

– Beklagte –

wegen

Schadensersatz

vorläufiger Streitwert: ______ EUR

Hiermit zeige ich – ordnungsmäßige Bevollmächtigung anwaltlich versichernd – die Vertretung der Klägerin an und b e a n t r a g e,

 
  1. die Beklagte zur Zahlung von ______ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ______ an die Klägerin zu verurteilen;
  2. die Beklagte zur Zahlung weiterer ______ EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit ______ an die Klägerin zu verurteilen;
  3. die Beklagte bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil im schriftlichen Verfahren zu verurteilen.
Begründung

Bei der Beklagten handelt es sich um die Verwalterin und mithin Vertreterin der Klägerin.

Beweis:
  1. Niederschrift mit Bestellungsbeschluss vom ______ als Kopie in – Anlage K 1 –
  2. Verwaltervertrag

Die Klägerin wird im Verfahren von der Wohnungseigentümerin, Frau _________, vertreten, die für Fälle wie den streitgegenständlichen nach § 9b Abs. 2 WEG zur Vertreterin der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegenüber dem Verwalter bestellt wurde.

Beweis: Niederschrift mit Bestellungsbeschluss vom ______ als Kopie in – Anlage K 2 –

Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Wohnungseigentümer haben in der Wohnungseigentümerversammlung vom ______ zu TOP __ die Anpassung der Hausgeldbeiträge für die Wirtschaftsperiode 2020 bzw. entsprechende Nachforderungen gemäß § 28 Abs. 2 Satz 1 WEG beschlossen. Dies wird unter den Parteien unstreitig bleiben, weil das erkennende Gericht im Verfahren zur Geschäftsnummer _______ mit einer entsprechenden Anfechtungsklage konfrontiert war. Das erkennende Gericht hatte der Klage stattgegeben und den zu TOP ___ gefassten Beschluss für ungültig erklärt. Das Gericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, die Beklagte habe unter Missachtung des in der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer geltenden Kostenverteilungsschlüssels u. a. die damalige Klägerin erheblich mit Kosten mehrbelastet, als dies bei Anwendung des geltenden Kostenverteilungsschlüssels der Fall wäre. Der Klägerin, die im damaligen Verfahren als Beklagte fungierte, wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt.

Beweis: Beiziehen der Verfahrensakte _______ des erkennenden Gerichts

Mit Blick auf die ihr im damaligen Verfahren auferlegten Verfahrenskosten, macht nun die Klägerin gegen die Beklagte entsprechende Regressansprüche geltend. Die Beklagte hat durch die fehlerhafte Erstellung der Jahresabrechnung der Wirtschaftsperiode 2020 das zur Geschäftsnummer _______ geführte Verfahren zu verantworten und ist daher der Beklagten gegenüber zum Schadensersatz verpflichtet. Die damaligen Verfahrenskosten haben laut Kostenfestsetzungsbeschluss vom ______ _____ EUR betragen.

Beweis: wie vor

In der Wohnungseigentümerversammlung vom ________ hatten die Wohnungseigentümer zu TOP __ mittlerweile bestandskräftig beschlossen, die Beklagte entsprechend auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen und die Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer notfalls gerichtlich durch einen Rechtsanwalt durchzusetzen.

Beweis im Fall des Bestreitens: Vorlage der Versammlungsniederschrift

Die Vertreterin der Beklagten im hiesigen Verfahren, die Wohnungseigentümerin Frau _________, hat die Beklagte namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit Schreiben vom ______ entsprechend zur Kostenerstattung bis zum ______ aufgefordert.

Beweis: Schreiben vom ______ als Kopie in – Anlage K 3 –

Da Zahlung nicht erfolgt ist, wurde die Beklagte seitens des Unterzeichners nochmals mit Schreiben vom __ zur Zahlung unter weiterer Fristsetzung bis zum ___ aufgefordert.

Beweis: Schreiben vom ______ als Kopie in – Anlage K 4 –

Da sich die Beklagte seit ______ in Verzug befindet, ist sie nicht nur zur weiteren Zahlung von Verzugszinsen gemäß §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB verpflichtet, sondern auch zum Ersatz derjenigen Kosten, die der Klägerin infolge des Verzugs der Beklagten entstanden sin...

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