Mit Ausnahme von Bayern und Brandenburg regeln die Bauordnungen der Länder die Baulast. Hierbei handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung eines Grundstückseigentümers gegenüber der Baubehörde. Diese Verpflichtung kann ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen zum Inhalt haben.

Baulast

 
Praxis-Beispiel

Tun, Dulden oder Unterlassen

Tun

Das Tun kann auch in der Verpflichtung bestehen, einen ausreichend großen Kinderspielplatz zu errichten.

Dulden

Das Dulden kommt insbesondere dann in Betracht, um dem Hinterlieger-Eigentümer die Zufahrt zu seinem Grundstück zu ermöglichen. Eine Duldungsbaulast kommt auch derart in Betracht, dass der Eigentümer verpflichtet ist, Stellplätze auf seinem Grundstück Dritten zur Nutzung zu überlassen.

Unterlassen

Das Unterlassen kann in einer Einschränkung des Nutzungsrechts dergestalt liegen, dass das Grundstück nur einer bestimmten Nutzung zugeführt wird.

Derartige Verpflichtungen werden in Bayern und Brandenburg als Grunddienstbarkeit ausgestaltet.

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