Formell richtet sich die Eintragung nach den §§ 13 ff. GBO. Erforderlich ist zunächst ein Antrag gem. § 13 Abs. 1 Satz 1 GBO von einem Antragsberechtigten. Antragsberechtigt ist gem. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO jeder, dessen Recht von der Eintragung betroffen wird oder zu dessen Gunsten die Eintragung erfolgen soll. Antragsberechtigt sind also sowohl der Käufer als auch der Verkäufer.

  • Voraussetzung ist gem. § 19 GBO das Vorliegen einer Eintragungsbewilligung des Verkäufers. Bei der Eintragungsbewilligung handelt es sich nicht um eine Willenserklärung, sondern eine reine Verfahrenshandlung. Es gelten jedoch die Regeln des BGB für die Geschäftsfähigkeit nach §§ 104 ff. BGB und für die Vertretung nach §§ 164 ff. BGB entsprechend.
  • Weitere Voraussetzung ist, dass die Einigung der Parteien dem Grundbuchamt nach § 29 GBO in Form einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nachgewiesen wird. Daher wird auch die Auflassung in aller Regel zugleich mit dem Kaufvertrag notariell beurkundet.
  • Schließlich soll nach § 39 Abs. 1 GBO die Eintragung nur erfolgen, wenn die Person, deren Recht durch sie betroffen wird, als Berechtigter eingetragen ist. Der Veräußerer muss also als Berechtigter eingetragen sein. Ist dies nicht der Fall und wird der Erwerber dennoch im Grundbuch als Eigentümer eingetragen, so wird der Erwerber dennoch Eigentümer, auch wenn ein Verstoß gegen § 39 Abs. 1 GBO vorliegt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erwerber gutgläubig war (siehe zum gutgläubigen Erwerb Grundbuchrecht (ZertVerwV), Kap. 1).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt VerwalterPraxis Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge