Bambuspflanzen werden immer häufiger zur Gartengestaltung gepflanzt. Sie sind winterhart, bilden einen dekorativen Sichtschutz und können durch Schneiden in Form gehalten werden. Zum Teil geschieht ihre Verwendung auch in der Absicht, die Abstandsvorschriften zu unterlaufen, weil sie botanisch nicht zu den Gehölzen zählen, sondern den Gräsern zuzuordnen sind.

Dem hat das Amtsgericht Stuttgart einen Riegel vorgeschoben.[1] Nach dessen Meinung ist Bambus durchaus mit dem Gehölz i. S. des Nachbarrechts vergleichbar, weil es baum- oder strauchartig beastet ist und "verholzte" Halme bzw. Stämme hat. Außerdem handelt es sich beim Gartenbambus um eine immergrüne Pflanze, die frosthart ist und den Winter übersteht. Dadurch unterscheidet sie sich ganz entscheidend von den Stauden, für die als Einjahrespflanzen nicht die Vorschriften des Nachbarrechts gelten. Insgesamt seien deshalb für Bambuspflanzen die nachbarrechtlichen Grenzabstände zu beachten, je nachdem, ob sie als Hecke, als Einzelpflanze oder in Gruppen gepflanzt sind.

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